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Fahrerlaubnis (Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung)

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Hinweis zur Erreichbarkeit:
Grundsätzlich besteht für alle Dienstleistungen der Führerschein- und Kfz-Zulassungsstelle ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Zur Online-Terminbuchung nutzen Sie den entsprechenden Link „Termin online für das Straßenverkehrsamt buchen“ am Ende dieser Seite. Nach Anklicken des Links wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten. Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen.

Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht entzogen worden, so kann diese nur nach einer entsprechenden Antragstellung neu erteilt werden. Voraussetzung für eine Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an Ihrer Fahreignung bestehen.

Sperrfrist 
Haben Sie ein Urteil oder Strafbefehl eines Amtsgerichts erhalten wonach Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde, so ist dies im Regelfall mit einer Sperrfrist verbunden. Das bedeutet, dass eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf dieser Sperrfrist erteilt werden darf. Die rechtskräftige Entscheidung wird seitens der Staatsanwaltschaft an die Führerscheinstelle übersandt. Im Anschluss daran erhalten Sie von der Führerscheinstelle ein Informationsschreiben, in dem Ihnen der Ablauf der Sperrfrist mitgeteilt wird.

Wurde Ihre Fahrerlaubnis hingegen durch eine Fahrerlaubnisbehörde entzogen, so ist dies nicht zwangsläufig mit einer Sperrfrist verbunden. Hier kommt es auf den Grund der Entziehung an.

Wird die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister entzogen, so darf eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Frist beginnt mit Abgabe des Führerscheins.

Wird die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit entzogen, so darf eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf von drei Monaten erteilt werden. Die Frist beginnt auch hier mit Abgabe des Führerscheins.

Antragstellung
Den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis können Sie bei der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes stellen. Zum vereinbarten Termin erfolgt keine abschließende Bearbeitung. Es ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Wegen der durchzuführenden Ermittlungen im Rahmen der Antragsprüfung wird empfohlen, den Antrag bereits 10 Wochen vor Ablauf einer verhängten Sperrfrist zu stellen. 

Eignung 
Fahrerlaubnisbewerber müssen die im Straßenverkehr erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sollten im Rahmen der Antragstellung Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Fahreignungsbegutachtungen auf Kosten der/des Betroffenen. 

Für die Erstellung dieser Fahreignungsgutachten kommen unter anderem Ärzte des Gesundheitsamtes, Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder Ärzte einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Betracht. 

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch eine anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung kann z. B. erforderlich sein, wenn Eignungszweifel hinsichtlich Alkohol, Betäubungsmittel oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen vorliegen. Je nach Art und Schwere der Auffälligkeit kann die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch zwingend sein. 

So ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung per Gesetz beizubringen: 

  • im Falle einer Alkoholproblematik:
    • beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille
    • bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (egal welcher Höhe, auch unter 1,6 Promille)
    • bei Alkoholmissbrauch 
  • im Falle einer Betäubungsmittelproblematik:
    • bei Abhängigkeit oder missbräuchlicher Einnahme von Betäubungsmitteln

In diesen Fällen können Sie die Zeit bis zur bevorstehenden Untersuchung für sich sinnvoll nutzen, um die Voraussetzungen für eine positive Begutachtung, und somit die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis zu schaffen.

Je nach Einzelfall sind für eine positive Begutachtung bestimmte Voraussetzungen notwendig (z. B. Entwöhnungsbehandlung, Abstinenznachweis, Vorbereitungskurse). Hilfe in Form von regelmäßig stattfindenden Informationsabenden oder Beratungsgesprächen, die z. T. kostenfrei sind, bieten die amtlich anerkannten Begutachtungsstellen an. Dort können Sie in Erfahrung bringen, welche Maßnahmen Sie vorab ergreifen sollten, um letztlich eine positive Begutachtung zu erhalten. Adressen amtlich anerkannter Begutachtungsstellen können Sie bei Ihrer Führerscheinstelle erfragen.

Meiden Sie in Ihrem eigenen Interesse in jedem Fall unseriöse Beratungsangebote von Einzelpersonen oder Firmen, die Ihnen zwar eine Erfolgsgarantie versprechen, dafür aber hohe Prämien fordern.

Terminbuchung
Grundsätzlich ist für jede Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes eine vorherige Online-Terminbuchung erforderlich.  

Nutzen Sie hierfür den Link „Termin online für das Straßenverkehrsamt buchen“ am Ende dieser Seite. Klicken Sie die entsprechende Dienstleistung an, die Sie in Anspruch nehmen wollen und buchen Sie einen freien Termin. Im Anschluss erfolgt eine Bestätigungs-Email an die angegebene Email-Adresse. 

Sollte die Online-Terminbuchung nicht möglich sein, so besteht auch die Möglichkeit der telefonischen Terminbuchung unter den hier angegebenen Telefonnummern.

 

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