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Fragen und Antworten zu Ausnahmegenehmigungen

Infos zur Umweltzone und Feinstaubplaketten


Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?

Befreiung Kraft Gesetzes:

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
  • Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen. (Legen Sie eine Kopie beider Seiten des Schwerbehindertenausweises gut sichtbar in die Windschutzscheibe.)
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO
  • zivile Fahrzeuge, die zur Erfüllung von Aufträgen der Bundeswehr genutzt werden
  • Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
  • Ausweichverkehr von den Autobahnen auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken bei besonderen Verkehrslagen

Befreiung bis zum 31. Dezember 2011:

  • KFZ, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe i.S.d. RdErl III B 3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen u. Verkehr v. 16.4.2007 verfügen

Befreiung von Amts wegen durch Allgemeinverfügung:

Innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone(n) (§ 41 Abs. 2 Abs. 6 Nr. 6 Zeichen 270.1 der Straßenverkehrsordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge neben den in Anhang 3 zur 35. BlmSchV aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen vom Verkehrsverbot befreit:

  • Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a-h der 35. BlmSchV, d. h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen (Sichtbarkeitsprinzip).
  • Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04)
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO, und
  • Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen.
  • Bewohner eines Bewohnerparkgebietes, das am 01.01.2012 neu zu der Umweltzone hinzukommt und die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen, werden bis zum 30.06.2012 von dem Verkehrsverbot der betroffenen Umweltzone befreit. Innerhalb dieser Umweltzone erfolgt der Nachweis der Berechtigung durch deutlich sichtbares Auslegen des Bewohnerparkausweises hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).
  • Bis zum 31.12.2011 werden von den Verkehrsverboten alle Kraftfahrzeuge befreit, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe im Sinne des Runderlasses III B-378-12/2 des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 16. April 2007 verfügen (sog. Handwerkerparkausweis).
  • Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. „Roten Punkt“ im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette bis zum 31.12.2011 befahren:

  • Fahrzeuge, deren Halter über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe verfügen

Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen oder des Parkausweises für Handwerks- und Gewerbebetriebe hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §35 Sonderrechte

Gibt es auf Antrag Ausnahmegenehmigungen?

Für bestimmte Fahrzeuggruppen kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind:

I. Befreiungen auf Antrag

1 Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte

Eine Ausnahme von einem in einer Umweltzone geltenden Verkehrsverbot kann gewährt werden, wenn die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen kumulativ und mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Ausnahme ist auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.

1.1 Allgemeine Voraussetzungen

1.1.1 Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen.

1.1.2 Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich.

Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

1.1.3 Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.

1.1.4 Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:

keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1130,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,00 €.

Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

1.2 Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen (Nr. 1.1) vor, kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:

1.2.1 Private/gewerbliche Fahrtzwecke

1.2.1.1 Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,

1.2.1.2 Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,

1.2.1.3 Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche,

1.2.1.4 Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sowie

1.2.1.5 Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.

1.2.2 Öffentliche Fahrtzwecke

1.2.2.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten sowie

1.2.2.2 Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.

1.3 Besondere Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen (Nr. 1.1) vor, kann beim Vorliegen mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Fallgruppen eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:

1.3.1 Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen "G", nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwer behinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen,

1.3.2 Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),

1.3.3 Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) sowie

1.3.4 Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.

2 Ausnahmeregelungen für Fuhrparke

Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen. Sie gilt zusätzlich zu den Ausnahmeregelungen der Ziffer 1.

Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) oder Reisebussen (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse - siehe Tabelle). Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.

Zeitraum Anzahl der Ausnahmen für Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) Notwendige Anzahl Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse
bis 31.12.2013 1 1
bis 31.12.2014 1 2
bis 31.12.2015 1 3

Die Ausnahmegenehmigung ist auf maximal ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden. Sie kann bis maximal zum 31.12.2015 erteilt werden.

3 Ausnahmeregelungen für Busse im ÖPNV

Für Busse der Schadstoffgruppen 2 und 3, die im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG oder im freigestellten Schülerverkehr eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt. Dies gilt für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2008 (Schadstoffgruppe 2) bzw. 01.01.2011 (Schadstoffgruppe 3) auf den Halter, das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind. Für Busse der Schadstoffgruppe 1 werden keine Verkehrsverbotsbefreiungen erteilt.

Die Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen sind für Busse der Schadstoffgruppe 2 bis zum 31.12.2012 und für Busse der Schadstoffgruppe 3 bis zum 31.12.2015 befristet. Soweit es zur Abdeckung von Spitzenverkehrsleistungen im Schülerverkehr oder bei Großveranstaltungen, zum Einsatz als Reservefahrzeug, im Falle eines nur untergeordneten Leistungsanteils regionaler Linien oder bei Lage des Betriebshofes innerhalb einer Umweltzone erforderlich ist, können über diese Termine hinaus auf Antrag Verlängerungen der Verkehrsverbotsbefreiung um maximal zwei Jahre erteilt werden.

4 Ausnahmeregelungen für Wohnmobile

Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt auf Antrag Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1 Das Wohnmobil wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen.

4.2 Eine Nachrüstung des Wohnmobils, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500,- Euro verbunden.

Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.


Wer bekommt keine Ausnahmegenehmigung?

  • Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone

  • Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit

  • Berufstätige mit regulären Arbeitszeiten zu den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsbetriebe

Gibt es eine Übergangsregelung?

Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.


Wo gibt es die verschiedenen Genehmigungen und was kosten sie?

Um an Antragsformulare für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu gelangen haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Sie können Formulare über eine telefonische Anfrage 02041 / 70-4125 oder 02041 / 70-4135 bekommen oder hier im Netz herunterladen. Alternativ können Sie auch das Straßenverkehrsamt an der Händelstraße 8 kontaktieren. Dort erhalten Sie die Anträge am Vorprüfschalter in der Zulassungsstelle oder in Zimmer 1.06.

Die Gebühren für die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen finden Sie in der folgenden Tabelle.

Zeitraum Zweck Gebühr
jährlich Für privat 75 €
Für Gewerbe 100 €
- Tagesgenehmigung 15 €

Was ist mit Fahrzeugen, die im Ausland registriert sind?

Die Regelungen für die Bottroper Umweltzone gelten auch für Fahrzeuge, die im Ausland registriert sind:

Ausländische Touristinnen und Touristen mit PKW

Auch Sie benötigen eine Feinstaubplakette für Ihr Fahrzeug, um die Umweltzone zu befahren.

Eine Ausnahmegenehmigung erhalten Sie nicht.

Ausländische Reisebusse oder LKW

Für Reisebusse oder LKWs benötigen Sie ebenfalls eine Feinstaubplakette. Falls Ihr Reisebus oder LKW der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet ist und deshalb keine Feinstaubplakette bekommt, besteht die Möglichkeit, eine Tagesgenehmigung zu beantragen.


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