Untere Wasserbehörde, Gefahrenabwehr
Dienstleistung des Fachbereichs Umwelt und Grün
Beschreibung
Beschreibung
- Überprüfung von Grundwasserpegeln
- Überprüfung von Kleinkläranlagen
- wasserrechtliche Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen
- Planfeststellungsverfahren
- Bußgeldbescheide und Ordnungsverfügungen
- Bearbeitung von Zuschussanträgen
- Abgrabungsüberwachung
- Gewässeraufsicht
- Überwachung der Indirekteinleiter
- Gewässerschutz
- Technische Prüfung von Gewässereinleitungen
- Vollzug der Abwasserverordnung
- Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen (AwSV)
- Wasserschutzgebietsverordnung
Zum 01.08.2023 ist die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten. Zeitgleich wurden die noch geltenden „Verwertererlasse“ zum 31.07.2023 aufgehoben. Als Ersatzbaustoffe gelten zukünftig neben Recyclingbaustoffen und verschiedenen Schlacken und Sanden aus industriellen Prozessen auch Baggergut oder Bodenmaterial aus Baumaßnahmen.
Die Verwendung der Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ist ab diesem Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn die grundsätzlichen Anforderungen (§ 19 ErsatzbaustoffV) erfüllt werden und die Einsatzart für die jeweilige zu bestimmende Materialklasse zugelassen ist.
Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung entfällt die wasserrechtliche Erlaubnispflicht, solange die Anforderungen der §§ 19 und 20 eingehalten werden. Unabhängig davon sind die grundsätzlichen Anforderungen (Einsatzart der Materialklasse, ausreichender Abstand zum Grundwasser) einzuhalten und eigenverantwortlich zu dokumentieren.
Für den Einbau von Ersatzbaustoffen im Wasserschutzgebiet ist weiterhin eine Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung Holsterhausen/Üfter Mark erforderlich.
Zusätzlich besteht teilweise eine Anzeigepflicht.
Anzeigen oder Fragen können Sie an folgende Mailadresse richten:
ersatzbaustoffverordnungbottropde
Anträge dazu erhalten Sie unter "Downloads/Links".