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Informationen zur Teilungsvermessung

Dienstleistung des Vermessungs- und Katasteramtes

Beschreibung

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Für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksteilen ist die Teilung des Grundstücks notwendig. Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

Unter Teilungsvermessung wird die katastertechnische Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Flurstücke verstanden. Jedes Teilstück und auch das Reststück erhalten eine eigene Flurstücksnummer. Erst unter dieser Voraussetzung kann ein Grundstücksteil im Grundbuch abgeschrieben werden.

Die Teilungsvermessung nannte man in früheren Zeiten auch "Parzellierung".

Teilungsvermessungen bei bebauten Grundstücken können in der Regel nur dann erfolgen, wenn vom Bauaufsichtsamt der Stadt Bottrop eine Teilungsgenehmigung vorliegt.

Zu Teilungsvermessungen sind befugt die Stadt Bottrop als Katasterbehörde oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.

Bei der Teilungsvermessung werden die Grenzen des bisherigen Grundstückes vermessen und mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Fehlende, nicht richtig stehende oder beschädigte Grenzzeichen werden erneuert. Die neuen Grenzen werden nach den Vorgaben des Grundstückseigentümers und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. aus der Teilungsgenehmigung) mit Grenzzeichen abgemarkt.

Ist die Teilungsvermessung ausgeführt, wird vor Ort das Ergebnis der Vermessung durch die Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet. Zu diesem Grenztermin werden alle betroffenen Grundstückseigentümer eingeladen. Nicht anwesende, aber betroffene Grundstückseigentümer werden über das Ergebnis der Vermessung schriftlich benachrichtigt.

Nach erfolgter Teilungsvermessung und Grenztermin werden die Vermessungsschriften dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Das Katasteramt erstellt eine Fortführungsmitteilung (Auflassungsschrift), der dem Notar zur Bestellung der Auflassung bzw. Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt dient.

Weitere Informationen zum Grundbuch erhalten Sie in der Rubrik "Downloads / Links".
Dort wird in dem Link "Broschürenservice des Landes NRW" auf ein pdf-Dokument mit dem Titel "Was Sie über das Grundbuch wissen sollten" verwiesen.

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