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Kurzzeitkennzeichen

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes
Eine Terminbuchung ist online möglich (Downloads / Links).

Beschreibung

Beschreibung

Hinweis zur Erreichbarkeit:
Derzeit besteht aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Nutzen Sie hierfür den entsprechenden Link am Ende dieser Seite. Hier wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten. Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen.

Durch Kurzzeitkennzeichen besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge, auch wenn Sie nicht zugelassen sind, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb zu setzen. Die Gültigkeit beträgt fünf Tage ab Zuteilung des Kennzeichens. Eine Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist besteht nicht. Ferner sind nur Fahrten im Inland zulässig.

Zuständig ist die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.

Auf Antrag und bei nachweislichen Bedarf kann dort die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens für ein bestimmtes Fahrzeug erfolgen, wenn

  • das Fahrzeug der Zulassungsbehörde bekannt ist, d. h. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) für dieses Fahrzeug nachgewiesen wird
  • eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Sofern das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entspricht oder keine Einzelgenehmigung erteilt ist, dürfen nach Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zu einer Begutachtungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk ausgeführt werden. Ein entsprechender Vermerk erfolgt im Fahrzeugschein.

Sofern für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen wird, dürfen nach Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirks und zurück durchgeführt werden. Hier erfolgt ebenfalls ein entsprechender Vermerk im Fahrzeugschein, jedoch mit dem Zusatz, dass bei festgestellter Mängel und nicht bestandener Hauptuntersuchung das Fahrzeug im Anschluss zur Beseitigung dessen in eine nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk überführt werden darf.

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