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Landeshundegesetz (LHundG NRW)

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung


Seit dem 01.01.2003 gilt für das Land NRW das Landeshundegesetz (LHundG NRW).

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Es werden daher bestimmte Voraussetzungen für das Halten von Hunden festgelegt.

Das LHundG NRW unterscheidet grundsätzlich zwischen kleinen, großen und erlaubnispflichtigen Hunden.

Kleine Hunde
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von weniger als 40 cm und/oder ein Gewicht von weniger als 20 kg erreichen. Die Widerristhöhe des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß.

Kleine Hunde müssen nicht ordnungsbehördlich gemeldet werden, die Anmeldung bei der Hundesteuer ist ausreichend.

Große Hunde
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Widerristhöhe des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß.

Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden.

Hundehalter/Hundehalterin ist nach dem LHundG NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder in Verwahrung genommen hat.

Die Haltung eines großen Hundes ist bei der Ordnungsbehörde spätestens 6 Wochen nach Haltungsbeginn anzuzeigen, die steuerliche Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Hierzu ist der Meldebogen für große Hunde auszufüllen. Die Anmeldung des Hundes kann per E-Mail, Fax oder postalisch übersandt oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durchgeführt werden.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Nummer des Mikrochips)
  • Nachweis über die Sachkunde zur Haltung eines großen Hundes (im Regelfall durch Vorlage eines Sachkundenachweises)
  • Nachweis über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen 500.000  € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (durch Vorlage der entsprechenden Versicherungspolice, welche auf den Namen des Hundehalters ausgestellt sein muss)
  • Bei Mischlingen ist ein Foto des Hundes beizufügen

Die Anmeldung eines großen Hundes ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen 25 Euro je Anmeldung.

Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des LHundG NRW dar und führt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Erlaubnispflichtige Hunde
Zu den erlaubnispflichtigen Hunden zählen sowohl die gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW als auch die Hunde bestimmter Rasse im Sinne des § 10 LHundG NRW. Die Haltung dieser Hunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Ordnungsbehörde möglich.

Hierzu ist der Antrag zur Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes auszufüllen. Der Antrag auf Genehmigung kann per E-Mail, Fax oder postalisch übersandt oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eingereicht werden.

Für die "gefährlichen Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" gilt ab Vollendung des 6. Lebensmonats eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht, von der nach bestandenem Verhaltenstest auf Antrag jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.

Hunde bestimmter Rasse

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

Bei Mischlingen ist der Phänotyp, also das äußere Erscheinungsbild des Hundes, ausschlaggebend.

Dies gilt auch für einige Hunderassen, die nicht vom deutschen Dachverband für das Hundewesen (VDH) oder von der Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannt sind wie z.B. den Olde English Bulldog.

Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde (durch Vorlage eines Sachkundenachweises ausgestellt durch einen amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen)
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (durch Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)
  • Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Nummer des Mikrochips)
  • Nachweis über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (durch Vorlage der entsprechenden Versicherungspolice aus der die Rasse des Hundes hervorgeht)
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung (wird durch die Ordnungsbehörde im Rahmen eines Ortstermins überprüft)
  • Halter/in muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Bei Mischlingen ist ein Foto des Hundes beizufügen

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Gefährliche Hunde

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden,
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z.B. bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunden, die unkontrolliert andere Tiere hetzen)

Bei Mischlingen ist der Phänotyp, also das äußere Erscheinungsbild des Hundes, ausschlaggebend.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde (durch Vorlage eines Sachkundenachweises ausgestellt durch einen amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen)
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (durch Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)
  • Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Nummer des Mikrochips)
  • Nachweis über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen 500.000  € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (durch Vorlage der entsprechenden Versicherungspolice aus der die Rasse des Hundes hervorgeht)
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung (wird durch die Ordnungsbehörde im Rahmen eines Ortstermins überprüft)
  • Halter/in muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Bei Mischlingen ist ein Foto des Hundes beizufügen

Darüber hinaus kann eine Erlaubnis zur Haltung nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses (in der Regel ist dieses nicht nachzuweisen) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung (Tier wird aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen) erteilt.
Bei einer Übernahme eines Tieres von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist dagegen im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich.

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Sonstiges
Für alle Hunde, unabhängig von Rassenzugehörigkeit und Größe gilt, dass sie so zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tiere sind

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen Orten mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.

Neben den Regelungen des LHundG sind die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop vom 12.09.2006, geändert durch Verordnung vom 15.03.2017, zu beachten. Danach besteht zusätzlich für alle Hunde eine Anleinpflicht

  • in nicht umfriedeten, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen

Außerdem bestehen Betretungsverbote auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen sowie ein Einlassverbot von Hunden in schutzbedürftige Gewässer.

Darüber hinaus hat derjenige, der einen Hund mit sich führt, den durch das Tier anfallenden Kot sofort zu beseitigen.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und führen zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Für weitere Nachfragen wenden Sie sich bitte an die/den zuständige/n Ansprechpartner/in.

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