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Allgemeine Gefahrenabwehr

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Aufgabe der Ordnungsbehörde ist u.a. die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Neben der Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen auf Landes- oder Bundesebene (z.B. Landeshundegesetz NRW, Ordnungswidrigkeitengesetz) zählt dazu auch die Einhaltung des Ortsrechts, festgeschrieben in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop (ObVO) vom 12.09.2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.03.2017. 

Ordnungswidrigkeiten

Sofern Sie eine Ordnungswidrigkeit anzeigen möchten, muss dies in schriftlicher Form – gerne auch per E-Mail – erfolgen und die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und vollständige Anschrift des Anzeigenerstatters
  • Name und vollständige Anschrift des Verursachers (soweit bekannt)
  • Datum und Uhrzeit des Vorfalls
  • Angabe der Örtlichkeit
  • Detaillierte Schilderung des Sachverhaltes, Benennung des Verstoßes
  • Name und Anschrift von Zeugen (falls vorhanden)

Anonymen Anzeigen kann leider nicht nachgegangen werden, da die Person, welche die Anzeige erstattet, bei einem eventuell durchgeführten Gerichtsverfahren als Zeuge des Vorfalls zur Verfügung stehen muss.

Lärmbelästigungen

Lärm ist jedes unerwünschte laute Umgebungsgeräusch, welches als störend empfunden wird. Dabei gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte, ab wann ein Geräusch als Belästigung anzusehen ist, da dies auch von den Vorlieben sowie der eigenen Verfassung und Stimmung abhängt.

Grundsätzlich dürfen in Bottrop laut § 4 ObVO ruhestörende Tätigkeiten im Hause, in Höfen, Gärten und auf Straßen nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.

Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass, oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit zu schädigen.

Die Allgemeinheit ist dann betroffen, wenn eine Personenmehrheit von der Lärmbelästigung betroffen ist, wenn sich also mindestens zwei Haushalte gestört fühlen.

Bei Lärmbelästigungen innerhalb eines Hauses sollte Ihr Vermieter der erste Ansprechpartner bei bestehenden Lärmbelästigungen sein, dieser ist auch für die Einhaltung der Hausordnung zuständig.

Dauern Lärmbelästigungen länger an, haben Sie die Möglichkeit ein Lärmprotokoll zu führen. Dies sollte über einen Zeitraum von etwa zwei Wochen erstellt werden und die folgenden Angaben erhalten:

  • Name und vollständige Anschrift des Anzeigenerstatters
  • Name und vollständige Anschrift des Verursachers (soweit bekannt)
  • Datum und Uhrzeit der Störung
  • Art und Intensität der Störung
  • Dauer der Störung
  • Name und Anschrift der Zeugen
  • Unterschriften des Anzeigenerstatters sowie der Zeugen

Anonymen Anzeigen kann leider nicht nachgegangen werden, da die Person, welche die Anzeige erstattet, bei einem eventuell durchgeführten Gerichtsverfahren als Zeuge des Vorfalls zur Verfügung stehen muss.

Bei akut auftretenden Ruhestörungen können Sie die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) telefonisch unter (02041)70-3971 erreichen. Außerhalb der Dienstzeiten haben Sie auch die Möglichkeit, sich direkt an die Polizei zu wenden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich auf dem privaten Rechtsweg gegen die störenden Einflüsse zu wenden.

Bei Ruhestörungen, welche durch gewerbliche Tätigkeiten oder Anlagen verursacht werden, wenden Sie sich bitte an die untere Immissionsschutzbehörde, angesiedelt beim Fachbereich Umwelt und Grün.

Bei Ruhestörungen, welche durch Gaststätten verursacht werden, wenden Sie sich bitte an die Gewerbeabteilung des Fachbereichs Recht und Ordnung, gewerbeabteilungbottropde

Sonstiges

Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. Parkverstöße) werden nicht durch den Fachbereich Recht und Ordnung geahndet, sondern durch das Straßenverkehrsamt. Diesbezügliche Anzeigen können Sie online über den Internetauftritt des Straßenverkehrsamtes stellen.

Die Mitarbeiter/innen ruhender Straßenverkehr erreichen Sie zudem unter bussgeldstellebottropde oder (02041)70-4900.

„Wilde Müllkippen“, unsachgemäße Müllentsorgung, Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung und Winterwartungspflichten etc. auf öffentlichen Flächen können Sie direkt bei der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung (BEST) melden. Sie erreichen die BEST unter bestbest-bottropde oder (02041)7969-0.

 

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