Gewerbeanzeige
Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung
Beschreibung
Beschreibung
Selbstständige gewerbliche Tätigkeiten sind der zuständigen Behörde mit Beginn anzuzeigen. Ebenfalls anzuzeigen sind Veränderungen in der Betriebsform, des Gewerbegegenstandes, des Betriebsortes sowie der Beendigung der Tätigkeit. Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte, Kiosk etc.) führen.
Die entsprechenden Gewerbeanzeigen können Sie schriftlich/elektronisch mit einer gut lesbaren Kopie des Ausweisdokumentes über den Postweg oder per E-Mail (gewerbeanzeigenbottropde) einreichen. Alternativ steht Ihnen das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zur Verfügung. Bei der Nutzung des Wirtschafts-Service-Portal.NRW erhalten Sie nur eine elektronische Bestätigung, welche ohne Unterschrift gültig ist.
Für Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben.
Anzeigepflichtige Personen sind bei:
- Einzelgewerbe der Einzelgewerbetreibende
- Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter/innen
- KG jeder persönlich haftende/n Gesellschafter/in; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie die Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der/die gesetzliche Vertreter/in
Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen oder übernehmen.
Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebes
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
- Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle
- Übernahme eines bestehenden Betriebes, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform
- Verlegung eines Betriebes außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer anderen Kommune in die Zuständigkeit der Stadt Bottrop
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte; Notare; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Ärzte; künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
Unterrichtswesen - Verwaltung eigenen Vermögens
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebes vorzunehmen. Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweis: Manche Gewerbe sind erlaubnispflichtig und / oder unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für diese Gewerbe gelten zusätzliche Anforderungen, die vor der Anmeldung des Gewerbes, zu erfüllen sind. Informieren Sie sich daher bitte frühzeitig darüber, ob und welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbereichen tätig werden zu können. Bei Vertretung des Gewerbetreibenden ist eine Vollmacht vorzulegen.
Gewerbeummeldung gem. § 14 Gewerbeordnung
Eine Gewerbeummeldung ist vorzunehmen, wenn eine Änderung in Ihrem Betrieb stattfindet.
Darunter fällt:
- Die Verlegung des Betriebes innerhalb des Stadtgebietes
- Erweiterung der Tätigkeit
- Änderung der Tätigkeit
- Meldepflichtige Namensänderung, darunter fällt auch die Umfirmierung
Gewerbeabmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung
Eine Gewerbeabmeldung ist vorzunehmen, wenn der Betrieb nicht in seiner ursprünglichen Art und Weise fortgeführt wird.
Darunter fällt:
- Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet Ihr Gewerbe abzumelden.
- Wenn Sie die Rechtsform und gleichzeitig sich die Handelsregister-Nummer Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden und können diesen anschließend unter der neuen Rechtsform wieder anmelden.
Hinweis: Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Kommune ergibt, müssen Sie nur eine Gewerbeanmeldung in der neuen zuständigen Kommune vornehmen. Über das Rückmeldeverfahren wird die Stadt Bottrop über die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit in Bottrop informiert. Eine Gewerbeabmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Vor der Gewerbeanmeldung sollte jedoch geprüft werden, ob etwaige Umzüge innerhalb Bottrops versehentlich nicht angezeigt wurden. Diese sind vor der Gewerbeanmeldung als Gewerbeummeldung nachzuholen.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich etwas an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder Ihren bevollmächtigten Vertreter/innen:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von dem/der gesetzlichen Vertreter/in oder den Vertreter/innen
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co.KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen