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Anmeldepflicht für Prostituierte

Beschreibung

Beschreibung

Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Wer vor dem 1. Juli 2017 als Prostituierte oder Prostituierter in Deutschland tätig war, hat mit seiner Anmeldung spätestens bis zum 31. Dezember 2017 Zeit.

Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte in einem vertraulichen Beratungsgespräch Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem die Prostituierten überwiegend arbeiten möchten. Wenn die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausgeübt wird, muss dies bei der Anmeldung angegeben werden.

Anmeldebescheinigung

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben. Die Anmeldebescheinigung ist grundsätzlich bundesweit gültig und gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr.

Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte

  • jünger  als 18 Jahre ist,
  • jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
  • sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
  • schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.

Auf Wunsche der Prostituierten stellt die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus.

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