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Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Dienstleistung des Gesundheitsamtes

Beschreibung

Beschreibung

  • Seit dem 01.07.2017 muss jede Person, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchte, vor Beginn der Tätigkeit persönlich bei der Behörde anmelden. Dazu zählen auch Erotik- oder Tantra- Masseure/innen.
  • Diese Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
  • Bevor sie beim Ordnungsamt ihre Tätigkeit anmelden können, müssen sie eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
  • Sie bekommen eine Bescheinigung über die Gesundheitsberatung, mit der sie beim Ordnungsamt ihre Tätigkeit anmelden können.

 Welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen: 

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Ein persönliches Erscheinen ist zwingend notwendig.
  • Bitte bringen sie zur Beratung ein Ausweisdokument, wie Personalausweis, Reisepass oder Ausweisersatz mit.
  • Für Personen unter 21 Jahren ist die gesundheitliche Bescheinigung 6 Monate gültig.
  • Für Personen ab 21 Jahren ist die gesundheitliche Bescheinigung 1 Jahr gültig.
  • Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bekommen sie nach einer weiteren gesundheitlichen Beratung eine erneute Bescheinigung ausgehändigt.
  • Die gesundheitliche Beratung ist ein Informations- und Beratungsgespräch und für sie kostenlos.
  • Sowohl die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung wie auch die Anmeldebescheinigung des Ordnungsamtes müssen sie während der Arbeit immer bei sich führen.

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