Pflegeplanung in Bottrop
Bei der Pflegeplanung geht es um eine Bestandsaufnahme in dem Bereich der Pflege und um Modellrechnungen für zukünftige Entwicklungen der Pflegebedürftigkeit.
Kommunale Pflegeplanung
Der Rat der Stadt Bottrop hat am 26. November 2019 die Kommunale Pflegeplanung beschlossen. Die Planung wurde zuvor durch die Kommunale Konferenz Alter und Pflege, den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie, den Seniorenbeirat sowie den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss vorberaten und bestätigt.
Die Kommunale Pflegeplanung beinhaltet eine verbindliche Bedarfsplanung. In der verbindlichen Bedarfsplanung wird prognostiziert, ob das Angebot an vollstationären Pflegeplätzen, Tagespflegeplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen in Bottrop bis einschließlich 2022 ausreichend sein wird.
Eine Bedarfsdeckung wurde bei vollstationären Dauerpflegeplätzen und Tagespflegeplätzen festgestellt. Das Angebot der Kurzzeitpflege soll hingegen erweitert werden. Weitere Informationen zum ermittelten Bedarf sowie zu den Ausschreibungskriterien sind unter "Bekanntmachungen" auf dieser Seite aufgeführt.
Die Kommunale Pflegeplanung und die verbindliche Bedarfsplanung werden im Jahr 2020 aktualisiert.
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Bekanntmachung
Bekanntmachung des festgestellten Bedarfs zusätzlicher Plätze in der Kurzzeitpflege
Im Oktober 2014 wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen das GEPA NRW verabschiedet. Das GEPA umfasst das Alten- und Pflegegesetz (APG) sowie das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Es regelt die Grundlagen für die Gestaltung der Pflege. In ihm ist die Pflegeplanung festgeschrieben, der die Kommunen in regelmäßigen Abständen nachkommen müssen.
Die Kommunen können die Pflegeplanung um eine verbindliche Bedarfsplanung erweitern. Die verbindliche Bedarfsplanung ist ein Planungsinstrument, das zur bedarfsabhängigen Förderung zusätzlicher teil- oder stationärer Pflegeplätze eingesetzt werden kann. Die Stadt Bottrop macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die verbindliche Bedarfsplanung umfasst Analysen zur Bedarfsdeckung von vollstationären Dauerpflege-, Kurzzeit-, und Tagespflegeplätzen.
Im Rahmen der verbindlichen Bedarfsplanung aus dem Jahr 2018 wurde für den Bottroper Norden (statistische Bezirke 71 bis 74) der Bedarf an 15 zusätzlichen Tagespflegeplätzen ermittelt.
Dieser Bedarf wurde im Rahmen einer Bedarfsausschreibung nach § 7 Abs. 1 und Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. Eine auf diese Ausschreibung beim Sozialamt eingegangene Interessenbekundung erhielt eine Bedarfsbestätigung. Der Bewerber hat jedoch im Verlauf der Planungen feststellen müssen, dass sein Projekt, für das er die Bedarfsbestätigung erhalten hat, nicht der eingereichten Konzeption entsprechend realisierbar ist. Er nimmt daher Abstand von der Bedarfsbestätigung. Aus diesem Grund wird der festgestellte Bedarf erneut ausgeschrieben.
Bedarfsgerechte Konzeptionen der Trägerinnen und Träger sind bis zum 20.Februar 2021 schriftlich und auf dem Postweg beim örtlichen Sozialhilfeträger einzureichen. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Das Ergebnis wird in der nächsten Kommunalen Konferenz Alter und Pflege veröffentlicht.