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Mittagessen

Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen können in voller Höhe übernommen werden.

Wer bekommt diese Leistung?

  1. a) Kinder, die eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besuchen sowie
  2. b) Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausnahmen im Bereich SGB XII und AsylbLG), die

eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und

  • anspruchsberechtigt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder
  • anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder
  • Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Kombination mit Kindergeld
  • Bezieher des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Bezieher von Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sind.

Was kann übernommen werden?

Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen können in voller Höhe übernommen werden.

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Bitte wenden Sie sich hierzu mit dem entsprechenden Leistungsbescheid direkt an den Fachbereich Schule und Kindertagesbetreuung, Osterfelder Str. 28, in Bottrop.

Wenn Ihr Kind eine Schule oder eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege außerhalb Bottrops besucht, dann wenden Sie sich bitte mit dem aktuellen anspruchsbegründenden Bescheid an das Sozialamt Bottrop, Berliner Platz 7, 46236 Bottrop - oder per E-Mail an BildungundTeilhabebottropde.

Für telefonische Auskünfte lassen Sie sich bitte von der Telefonzentrale der Stadt Bottrop weiterverbinden. Tel.: 02041 70 30

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