Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2022/023 - Kommunale Pflegeplanung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

über den festgestellten räumlichen Bedarf an zusätzlichen Plätzen in der vollstationären Dauerpflege und solitären/separaten Kurzzeitpflege

Im Oktober 2014 wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen das GEPA NRW verabschiedet. Das GEPA umfasst das Alten- und Pflegegesetz (APG) sowie das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Es regelt die wesentlichen Grundlagen für die Gestaltung der Pflege. In ihm ist auch die Pflegeplanung festgeschrieben, der die Kommunen in regelmäßigen Abständen nachkommen müssen.

Die Kommunen können die Pflegeplanung um eine verbindliche Bedarfsplanung erweitern. Die verbindliche Bedarfsplanung ist ein Planungsinstrument, das zur bedarfsabhängigen Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeplätze eingesetzt werden kann. Die Stadt Bottrop macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die verbindliche Bedarfsplanung umfasst Analysen zur Bedarfsdeckung von vollstationären Dauerpflege-, Kurzzeit-, und Tagespflegeplätzen.

Im Rahmen der verbindlichen Bedarfsplanung bis 2024 wurde in Bottrop der räumliche Bedarf an

80 zusätzlichen stationären Dauerpflegeplätzen ausschließlich in den statistischen Bezirken 41 – Batenbrock-Nord / 51 –  Boy

80 zusätzlichen stationären Dauerpflegeplätzen ausschließlich in Kirchhellen (statistische Bezirke 71 – 74)

20 zusätzlichen solitären oder separaten Kurzzeitpflegeplätzen ausschließlich in Kirchhellen (statistische Bezirke 71 – 74)

ermittelt.

Diese Bedarfe werden nachfolgend im Rahmen einer Bedarfsausschreibung nach § 7 Abs. 1 und Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. Sie ist im Internet unter

https://www.bottrop.de/soziales/pflege/artikel/Kommunale_Pflegeplanung.php

abrufbar und beim örtlichen Sozialhilfeträger in Druckform zu erhalten. 

Bedarfsgerechte Konzeptionen der Trägerinnen und Träger müssen schriftlich und auf dem Postweg bis zum 16.09.2022 beim örtlichen Sozialhilfeträger eingegangen sein. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt.

Kontaktpersonen:
Frau Alexius-Eifert (karen.alexius-eifertbottropde)
Herr Moritz Brunecker (moritz.bruneckerbottropde)

Bottrop, 15.03.2022 

gez. Tischler
Der Oberbürgermeister

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz