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2020/001 - Kurzzeitpflegeplätze

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

über den festgestellten Bedarf an zusätzlichen Plätzen in der Kurzzeitpflege

Im Oktober 2014 wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen das GEPA NRW verabschiedet. Das GEPA umfasst das Alten- und Pflegegesetz (APG) sowie das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Es regelt die wesentlichen Grundlagen für die Gestaltung der Pflege. In ihm ist auch die Pflegeplanung festgeschrieben, der die Kommunen in regelmäßigen Abständen nachkommen müssen.

Die Kommunen können die Pflegeplanung um eine verbindliche Bedarfsplanung erweitern. Die verbindliche Bedarfsplanung ist ein Planungsinstrument, das zur bedarfsabhängigen Förderung zusätzlicher teil- oder stationärer Pflegeplätze eingesetzt werden kann. Die Stadt Bottrop macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die verbindliche Bedarfsplanung umfasst Analysen zur Bedarfsdeckung von vollstationären Dauerpflege-, Kurzzeit-, und Tagespflegeplätzen.

Im Rahmen der verbindlichen Bedarfsplanung bis 2022 wurde für das Stadtgebiet der Bedarf an

20 zusätzlichen solitären oder separaten Kurzzeitpflegeplätzen

ermittelt.

Diese Bedarfe werden nachfolgend im Rahmen einer Bedarfsausschreibung nach § 7 Abs. 1 und Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. Sie ist im Internet unter https://www.bottrop.de/soziales/pflege/artikel/Kommunale_Pflegeplanung.php abrufbar und beim örtlichen Sozialhilfeträger in Druckform zu erhalten. Bedarfsgerechte Konzeptionen der Trägerinnen und Träger müssen schriftlich und auf dem Postweg bis zum 30.04.2020 beim örtlichen Sozialhilfeträger eingegangen sein. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt.

Kontaktpersonen:

Frau Alexius-Eifert (karen.alexius-eifertbottropde)
Herr Moritz Brunecker (moritz.bruneckerbottropde)

Bottrop, 16.12.2019

gez. Tischler
Der Oberbürgermeister

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