Einwohnerantrag
Zusammenfassung
Was: Antrag, welcher den Rat oder die Bezirksvertretung verpflichtet, in einer bestimmten Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden
Für wen: Einwohner/innen, die seit mindestens drei Monaten in Bottrop wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben
Rechtliche Grundlage: § 25 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Was ist ein Einwohnerantrag?
Die Einwohner/innen einer Gemeinde können den Rat oder die Bezirksvertretungen durch einen Einwohnerantrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Der Rat oder die betroffene Bezirksvertretung muss jedoch für diese Angelegenheit zuständig sein.
Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?
Die Altersgrenze für einen Einwohnerantrag ist niedriger als das gesetzliche Alter zur Teilnahme an den Kommunalwahlen. Jede/r Einwohner/in, der oder die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Bedingung ist jedoch, dass er oder sie während der letzten drei Monate vor der Entscheidung des Rates im Stadtgebiet gemeldet ist. Liegt der Antrag der Bezirksvertretung zur Entscheidung vor, muss er oder sie vor deren Entscheid seit mindestens drei Monaten im Stadtbezirk wohnen.
Auch Ausländer/innen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EG-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.
Welche Form muss der Antrag haben?
Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor (§ 25 GO NW). So muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch Rat und Bezirksvertretung sein soll. Innerhalb von zwölf Monaten darf kein Antrag eingereicht werden, der denselben Inhalt hat. Der Einwohnerantrag muss außerdem schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern. Außerdem muss der Einwohnerantrag von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Einwohner/innen unterzeichnet sein.
In dem Einwohnerantrag müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichner/innen verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner/innen für den Rat oder die Bezirksvertretung und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner/innen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Wie viele Unterstützer/innen braucht ein Einwohnerantrag?
Vor allem muss der Antrag hinreichend von den Einwohner/innen per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Einwohner/innen, die in dem betroffenen Gebiet leben. Bezieht sich der Antrag auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Rates fällt, so sind gültige Unterschriften von Einwohner/innen aus dem Stadtgebiet notwendig. Es ist eine Anzahl von mindestens 4 Prozent der Bottroper Einwohner/innen erforderlich.
Hat eine Bezirksvertretung zu entscheiden, so werden die gültigen Unterschriften von vier Prozent der Einwohner/innen des Stadtbezirks benötigt. Über die Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informieren Sie sich bitte bei der Bezirksverwaltungsstelle Bottrop. Bei der Einreichung eines Einwohnerantrags ist die Bezirksverwaltungsstelle Bottrop im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich.
Was passiert nach der Unterschriftensammlung?
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so kann der Einwohnerantrag Bezirksverwaltungsstelle Bottrop persönlich übergeben werden. Die Stadt Bottrop prüft danach, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat der Stadt muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit innerhalb von vier Monaten nach Einreichung in dem zuständigen politischen Gremium (Rat oder Bezirksvertretung) beraten werden.
Bezirksverwaltungsstelle Bottrop
Anschrift
Rathaus
Ernst-Wilczok-Platz 1
46236 Bottrop
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Hinweise zur Erreichbarkeit
ZOB Berliner PlatzErreichbarkeit
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| Mo, Di, Fr | 14:00 - 16:00 Uhr |
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