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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Zusammenfassung

Was: Begehren von Bürger/innen, dem der Rat oder die Bezirksvertretung entweder entsprechen kann oder auf welches bei Ablehnung des Rates ein Bürgerentscheid folgt
Für wen: Bürger/innen, die bei der Kommunalwahl wahlberechtigt sind
Rechtliche Grundlage: § 26 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Was ist ein Bürgerbegehren?

Mit dem Bürgerbegehren können Bürger/innen beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen.

Entspricht der Rat dem Begehren aber nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit, setzt es sich über die Entscheidung des Rates hinweg. Dieser Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

In kreisfreien Städten wie Bottrop können sich Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch auf die Angelegenheiten einer Bezirksvertretung beziehen. In diesem Fall schränken sich Teilnahme und Berechtigung zur Stellung eines solchen Antrags auf die Bürger/innen des Stadtbezirks ein.

Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (z.B. über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung oder Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.

Außerdem darf es sich um keine Angelegenheit handeln, in der es bereits in den letzten vier Jahren einen Bürgerentscheid gegeben hat.

Wer darf ein Bürgerbegehren vorbringen?

Jede/r Bürger/in kann ein Bürgerbegehren initiieren, wenn er oder sie wahlberechtigt für die Kommunalwahl ist. Er oder sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen und mindestens seit 16 Tagen im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung entscheidet) mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Gemeinde eingegangen sein. Bei einem Beschluss, welcher nicht der Bekanntmachung bedarf, gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag, an dem der Beschluss gefasst wurde.

Welche Form muss der Antrag haben?

Bürgerbegehren sind nur gültig, wenn sie bestimmten Maßgaben entsprechen, die in der Gemeindeordnung geregelt sind (§ 26 GO NRW). So muss der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage enthalten sein. Die Frage muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit Ja oder Nein geantwortet werden kann. Das Bürgerbegehren muss außerdem schriftlich gestellt werden und begründet sein. Außerdem muss das Bürgerbegehren von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürger/innen unterzeichnet sein.

In dem Bürgerbegehren müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichner/innen verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner/innen für den Rat oder die Bezirksvertretung und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

Bürger/innen, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger/innen bei der Einleitung des Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahmen verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.

Wie viele Unterstützer/innen braucht ein Bürgerbegehren?

Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger/innen mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Zahl der Einwohner/innen der Gemeinde gestaffelt. In Bottrop sind es fünf Prozent der Bürger/innen.

Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so orientiert sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften an der Zahl der Einwohner/innen im Stadtbezirk. Auch hier sieht das Gesetz eine Staffelung nach Anzahl der Einwohner/innen vor:

· Bottrop-Mitte: Sechs Prozent der Bürger/innen,
· Bottrop-Süd: Sieben Prozent der Bürger/innen und
· Kirchhellen: Acht Prozent der Bürger/innen.

Die genaue Zahl der notwendigen Unterschriften wird vor jeder Durchführung eines Bürgerbegehrens ermittelt. Zugrunde gelegt wird die aktuelle Zahl der Einwohner/innen des jeweils betroffenen Gebietes. Über die exakte Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informiert die Bezirksverwaltungsstelle Bottrop im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke.

Was passiert nach der Unterschriftensammlung?

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Unterlagen der Bezirksverwaltungsstelle Bottrop zur Prüfung überreicht werden. Das Datum der Übergabe ist maßgeblich für die Wahrung der Fristen. Es empfiehlt sich, einen Termin zu vereinbaren und die Listen persönlich einzureichen.

Danach werden die Unterlagen auf ihre Gültigkeit geprüft und dem Rat Bericht erstattet. Der Rat stellt fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

Der Rat bzw. die Bezirksvertretung kann entweder dem Bürgerbegehren entsprechen oder das Begehren ablehnen. Kommt es zu einer Ablehnung, wird binnen drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid durchgeführt.

Was passiert bei einem Bürgerentscheid?

Bei einem Bürgerentscheid wird über die Frage des Bürgerbegehrens abgestimmt. Es kann nur mit Ja oder Nein gestimmt werden.

Entschieden wird die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Die Mehrheit muss allerdings mindestens 10 % der gesamten Bürger/innen der Stadt ausmachen. Wird der Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt, gelten abweichende Zahlen. Sollte es zur Stimmgleichheit kommen, gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Der Bürgerentscheid ist bindend. Er wirkt wie ein Rats-/Bezirksvertretungsbeschluss und kann innerhalb der folgenden zwei Jahre nur auf Initiative des Rates bzw. der Bezirksvertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Bezirksverwaltungsstelle Bottrop

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Erreichbarkeit

Mo - Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Mo, Di, Fr 14:00 - 16:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr

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