Eingaben in Angelegenheiten der Gemeinde
Zusammenfassung
Was: Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde, mit welcher sich der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss oder die Bezirksvertretung inhaltlich beschäftigen müssen.
Für wen: Einwohner/innen, die seit mindestens drei Monaten in Bottrop wohnen
Rechtliche Grundlage: § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Was ist eine Anregung oder Beschwerde nach § 24 GO NRW?
Ob es um eine Beschwerde gegen eine Maßnahme oder Unterlassung der Stadt geht, oder um eine Anregung, die in irgendeiner Weise die Stadt betrifft: Wem eine Sache besonders am Herzen liegt, der oder die kann sich als Einzelperson an den Rat der Stadt Bottrop oder an eine Bezirksvertretung wenden. Wer eine solche schriftliche Eingabe macht, hat ein Recht darauf, dass sich der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss oder die zuständige Bezirksvertretung mit der Angelegenheit inhaltlich befasst.
Wer kann eine Anregung oder Beschwerde einreichen?
Jede/r Einwohner/in, der oder die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, kann dieses Recht alleine oder in einer Gemeinschaft mit anderen ausüben.
Welche Form muss die Anregung oder Beschwerde haben?
Die Anregung oder Beschwerde muss in Textform eingereicht werden. Ohne Beratung zurückgewiesen werden Eingaben, wenn deren Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde. Außerdem werden Eingaben zurückgewiesen, die gegenüber bereits beschiedenen Eingaben keinen neuen Sachverhalt enthalten, sie auf Grund sondergesetzlicher Regelungen als Anregungen und Bedenken im Planverfahren eingebracht werden könnten oder sie allgemeine politische Fragen betreffen. Ist die Eingabe unleserlich oder nicht unterschrieben (anonym) oder ist die oder der Einsender/in nicht erkennbar, so wird sie ebenfalls nicht behandelt.
Was passiert nach dem Einreichen der Anregung oder Beschwerde?
Wird eine Eingabe eingereicht, bestätigt der Oberbürgermeister den Eingang der Eingabe und informiert die oder den Absender/in über den voraussichtlichen Termin der Behandlung im Ausschuss. Soweit Zuständigkeiten von Fachausschüssen oder Bezirksvertretungen berührt werden, werden diese vorher zu der Angelegenheit gehört. Nach diesen Anhörungen wird die Eingabe vom Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses oder der örtlich zuständigen Bezirksvertretung behandelt.
Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, so dass Gelegenheit besteht, die Behandlung der eigenen Eingabe mit zu verfolgen. Ebenso sind weitere Zuhörerinnen und Zuhörer herzlich willkommen. Falls voraussichtlich persönliche Dinge zur Sprache kommen, kann die Beratung auch im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erfolgen. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet der Oberbürgermeister die oder den Absender/in schriftlich über die Entscheidung. In Bottrop ist es zudem üblich, dass die Bezirksvertretung oder der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss beschließt, dem Petenten das Wort zu erteilen.
Handelt es sich um eine Angelegenheit, die offensichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Bottrop fällt, so leitet der Oberbürgermeister sie an die zuständige Stelle weiter und unterrichtet die oder den Absender/in der Eingabe hierüber.
Bezirksverwaltungsstelle Bottrop
Anschrift
Rathaus
Ernst-Wilczok-Platz 1
46236 Bottrop
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Hinweise zur Erreichbarkeit
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