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Wohnberechtigungsscheine (WBS) und Freistellungen

Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist nur möglich, wenn der Wohnungssuchende eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Außerdem kann dem Wohnungssuchenden, je nach Anzahl der Personen die zu seinem Haushalt gehören, nur eine bestimmte Wohnungsgröße zugebilligt werden.

Wohnungssuchende (Haushalte), die noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben, beantragen einen allgemeinen WBS.

Wenn die Wohnung bereits feststeht oder mit einer Zweckbindung für einen bestimmten Personenkreis verbunden ist, ist ein gezielter WBS oder eine Freistellung erforderlich. Diese Anträge werden beim Stadtplanungsamt 61/4, Abteilung für Wohnungswesen, bearbeitet.

Weitere Informationen zum WBS und zur Freistellung sowie die für Sie zuständigen Sachbearbeiter finden Sie im unten stehenden Link.

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