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Elterngeld

Dienstleistung des Jugendamtes

Beschreibung

Beschreibung

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils anteilig oder sogar in voller Höhe. Somit wird es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.

Das Elterngeld wird abhängig von der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes gezahlt und bei Sozialleistungen ggf. angerechnet.

Änderung ab 01.04.2024:
Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze) wird für Geburten ab dem 01. April 2024 für Paare auf 200.000 € festgelegt. Für Alleinerziehende sinkt die Grenze auf 150.000 €.

Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist das von der Elterngeldstelle ermittelte Einkommen. Steuern und Abgaben werden bei der Einkommensermittlung pauschal berücksichtigt.

Das wird benötigt

  • Geburtsbescheinigung im Original vom Standesamt
  • Einkommensnachweise der zwölf Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist, sofern eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde
  • Nachweis über die Höhe und Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbots
  • Bei Ausländern aus nicht EU-Ländern: Kopie des letzten „Aufenthaltstitels“, d. h. der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis

Die Elterngeldstelle kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.

Hinweise
Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus

Seit dem 1. Juli 2015 können Familien das (Basis)Elterngeld mit dem ElterngeldPlus und einem Partnerschaftsbonus kombinieren.

Elterngeld (Basis-Elterngeld) ist für Mütter und Väter gedacht, die ihr Kind in der ersten Zeit nach der Geburt hauptsächlich selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Eltern können ab der Geburt ihres Kindes in der Regel bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Die beiden Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein kann dabei aber höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es nur dann, wenn auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate vom Angebot des Elterngelds Gebrauch macht (Partnermonate) und der Familie mindestens zwei Monate lang Einkommen wegfällt.

Änderung ab 01.04.2024:
Basiselterngeld kann gleichzeitig nur noch für einen Monat bezogen werden und darüber hinaus nur bis zum 12. Lebensmonat. Wenn mehrere Monate gleichzeitig Elterngeld bezogen werden soll dann nur, wenn ein Elternteil ElterngeldPlus beantragt (dies gilt nicht für Frühchen oder Mehrlingsgeburten).

Wer Teilzeit arbeitet, kann ebenfalls Elterngeld bekommen, solange er oder sie im Durchschnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitet. Für diese Eltern könnte allerdings das ElterngeldPlus vorteilhafter sein. ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs, wird aber doppelt so lange gezahlt. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. 

Einen Partnerschaftsbonus können Mütter und Väter erhalten, die sich entscheiden, für vier aufeinander folgende Monate gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden zu arbeiten. Sie können einen Partnerschaftsbonus von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten erhalten. Auch Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen den Partnerschaftsbonus erhalten.

Ein Bezug von ElterngeldPlus-Monaten ist auch ab dem 15. Lebensmonat des Kindes möglich. Voraussetzung ist, dass ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil Elterngeld bezieht. Wird auch nur in einem Monat kein Elterngeld gezahlt, stehen weitere ElterngeldPlus-Monate nicht zu. Die bereits ab dem 15. Lebensmonat gezahlten ElterngeldPlus-Leistungen werden dann zurückgefordert. Das Gleiche gilt auch für die Partnerschaftsbonusmonate.

Ihren Anspruch auf Elterngeld/ElterngeldPlus können Sie selbst ermitteln mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ( http.//www.familen-wegweiser.de/Elterngeldrechner ).

Allgemeine Informationen: 

Anspruchsberechtigt 

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und
  • nicht mehr als 32 Stunden/Woche erwerbstätig sind und
  • mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben

Das Elterngeld ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Auch Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist – können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. 

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld. 

Antragstellung 

Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes zu beantragen. 
Jeder Elternteil muss für sich selbst einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen. Dieser muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Selbständige müssen zusätzlich eine Erklärung zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit und zu ihrer Einkommenshöhe abgeben (Formular „Erklärung für Selbständige“). 

Dauer der Zahlung

Elterngeld kann für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sonderregelungen bestehen für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen wurden, sowie für Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren wurden. 

Mutterschutzzeiten werden als zweckgleiche Leistung auf das Elterngeld angerechnet.

Eines von beiden Elternteilen kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei weitere Monatsbeiträge können zusätzlich gewährt werden, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus). 

Voraussetzungen:

  • Auch der andere Elternteil ist für mindestens zwei Monate mit nicht mehr als 32 Std./Woche erwerbstätig und
  • bei einem der beiden Elternteile vermindert sich zwei Monate lang das Erwerbseinkommen (etwa im Mutterschutz oder durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit).

Alleinerziehende haben ggf. Anspruch auf 14 Monate Elterngeld wenn:

  • eine Einkommensminderung vorliegt und
  • eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 32 Wochenstunden ausgeübt wird
  • eine aktuelle Gehaltsabrechnung mit Steuerklasse II
    oder
  • ein Nachweis des Finanzamtes, dass die Voraussetzungen des Entlastungsbetrages nach § 24 b Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen,
    beigebracht wird.
  • Sofern keine aktuelle Gehaltsabrechnung mit der Steuerklasse II oder eine Bescheinigung des Finanzamtes beigebracht werden kann, ist zusätzlich die Erklärung für Alleinerziehende auszufüllen.

Erwerbstätigkeit 

Der betreuende Elternteil darf bis zu 32 Std./Woche arbeiten. Das Elterngeld berücksichtigt die Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt. 

Höhe des Elterngeldes 

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat (Basis: Netto-Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes; Einmalzahlungen - z. B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld – bleiben unberücksichtigt;).
Im Lohnsteuerabzugsverfahren als „Sonstige Bezüge“ behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt. 

Mindestbetrag: 300 Euro 
Höchstbetrag: 1.800 Euro 

Die Ersatzrate des Elterngeldes beträgt bei einem berücksichtigungsfähigen Nettoeinkommen 

  • unter 1.000 Euro maximal bis zu 100 % dieses Einkommens
  • zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro 67 % dieses Einkommens
  • von 1.220 Euro 66 % dieses Einkommens,
  • von 1.240 Euro und mehr 65 % dieses Einkommens, maximal 1.800 Euro.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. 
Eltern, die diese Leistungen beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag von höchstens 300 Euro, der anrechnungsfrei bleibt.

Hinweis:

Um die genauen Ansprüche zu ermitteln, können Sie den „Elterngeldrechner“ im Internet aufrufen (siehe unter „Links“) oder sich bei der Elterngeldstelle beraten lassen.

Die Anträge auf Elterngeld und die Erklärungen für Selbständige finden Sie gleich hier unter „Downloads“. Diese können Sie ausdrucken, ausfüllen und samt der oben genannten Belege per Post an die Elterngeldstelle oder direkt digital ausfüllen und samt Belegen per E-Mail an elterngeldbottropde senden.

Elternzeit

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nehmen.

Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Mütter und Väter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeiteltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.

Unter besonderen Voraussetzungen können auch Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit nehmen.

Die Elternzeit beträgt maximal 3 Jahre.
Elternzeit kann in Anspruch genommen werden, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit „aufzusparen“. Man kann die aufgesparte Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen.

In größeren Betrieben besteht ein Anspruch darauf, während der Elternzeit weiterhin zwischen 15 und 32 Stunden wöchentlich arbeiten zu können. Hierzu gibt es für einige Gruppen von Beschäftigten Sonderregelungen.

Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Es empfiehlt sich, den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin zu dokumentieren.

Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorliegen.

Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen. Möchte man auch im dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit nehmen, muss die Anmeldung für das dritte Lebensjahr sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Lebensjahres erfolgt sein.

Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts beim Arbeitgeber vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich hierzu rechtzeitig bei der Elterngeldstelle.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

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