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Hilfen zur Pflege

Dienstleistung des Sozialamtes

Beschreibung

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Informationen zur Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit - Hilfe zur Pflege

Grundsatz
Jede pflegebedürftige Person, die nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen, kann verschiedene Pflegekosten durch das Sozialamt bezuschusst oder vollständig finanziert bekommen.

Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt. Daher sind zunächst vorrangige Leistungen (insb. Pflegeversicherung, Beihilfe, Wohngeld, Grundsicherung…) in Anspruch zu nehmen sowie alle eigenen finanziellen Mittel (insb. Einkommen, Renten, Vermögen) auszuschöpfen. 
Finanzielle Hilfeleistungen durch das Sozialamt der Stadt Bottrop erhalten zudem nur Personen, die in Bottrop wohnhaft sind oder bei stationärer Heimaufnahme vorher in Bottrop wohnten. Maßgebend ist hierbei immer der gewöhnliche Aufenthaltsort. Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem der Stadtverwaltung Bottrop bekannt ist, dass die Heimpflegekosten vom Heimbewohner nicht in voller Höhe selbst bezahlt werden können. 

Maßgeblich sind die Bestimmungen der Sozialgesetzbücher (SGB - Band I - XII) sowie des Alten- und Pflegegesetzes NRW und der zugehörigen Durchführungsverordnung.

Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig ist, wer durch eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in seiner Selbständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und deshalb die Hilfe anderer benötigt. Eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit muss in folgenden Bereichen vorliegen:
• Mobilität
• Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten (Orientierung)
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten)
• Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Medikation, Therapiemaßnahmen)
• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Planung des Tagesablaufs)

Die Pflegekasse beauftragt nach der Antragstellung den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder einen unabhängigen Gutachter. Diese prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad vorliegen und stellen den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Das Gutachten ist maßgebend für die Höhe der Pflegeversicherungsleistungen. 
Einwendungen gegen die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt an die Pflegekasse zu richten. 

Nichtversicherte Personen oder deren Angehörige sollten sich zunächst mit dem Sozialamt der Stadt Bottrop in Verbindung setzen, damit von dort die Einleitung eines Gutachtens veranlasst werden kann.

Die Gewährung von Leistungen durch das Sozialamt Bottrop ist abhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation:

Einkommen
Das zu berücksichtigende Einkommen umfasst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere 
·  Renten, Pensionen 
·  Erwerbseinkommen
·  Wohngeld
·  Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen (z. B. Wohnrechte, Leibrenten, Pflegeverpflichtung, Nießbrauchrechte usw.) 
·  Miet- oder Pachteinnahmen 
·  Beihilfeansprüche
·  Zinseinkünfte, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen 
·  Zuwendungen Dritter 

Nicht zum einzusetzenden Einkommen gehören
·  Kindererziehungsleistungen für vor 1921 geborene Frauen 
·  Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz 
·  Blindengeld

Vermögen
Die Sozialhilfegewährung ist auch von der Höhe des Vermögens abhängig. Es gibt jedoch einen Freibetrag, der sich bei Alleinstehenden auf 10.000,00 € und bei Eheleuten auf insgesamt 20.000,00 € beläuft (Vermögensschonbetrag). Der Sozialhilfeträger hat auch verschenktes oder übertragenes Vermögen der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.

Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, z. B. 
·  Bargeld
·  Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten 
·  Wertpapiere
·  Guthaben aus Bausparverträgen 
·  Genossenschaftsanteile
·  Rückkaufswerte aus Lebens- und Sterbeversicherungen 
·  PKW
·  Haus- und Grundbesitz 
·  Gesetzliche Ansprüche gem. § 528 BGB (Schenkungsrückforderung) 
·  Ansprüche gegenüber privaten Versicherungen (z. B. Unfall- und Haftpflichtversicherungen)
·  Mietkaution

Bestattungsvorsorge 
Eine vor Heimaufnahme abgeschlossene Bestattungsvorsorge kann zusätzlich zum Schonvermögen geschützt werden. Der pauschale Freibetrag hierfür beträgt 6.500 €. Voraussetzung ist, dass es sich um einen beim Bestatter abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag handelt, in dem ein Treuhandkonto festgelegt oder eine Lebensversicherung abgetreten ist. Sterbegeldversicherungen müssen grundsätzlich nicht an einen Bestatter abgetreten sein. Bei Lebens-/Sterbegeldversicherungen ist der aktuelle Rückkaufswert ausschlaggebend.
Bei nachgewiesener Grabpflege oder für ein pflegefreies Grab (Wiesenpflege-grab, Urnenkammern „Stelen“ u.s.w.) können insgesamt 8.000 € für die Bestattungsvorsorge inklusive Grabpflege berücksichtigt werden. Hierfür ist zwingend ein Bestattungsvorsorgevertrag erforderlich, in welchem diese Punkte (z.B. Grabpflegevertrag, Reservierung Grabstelle o.ä.) geregelt sind.

Unterschieden wird zwischen Hilfen der ambulanten Pflege und solchen der stationären Pflege (siehe Details).
 

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