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Investitionskostenförderung Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie ambulanter Pflegedienste

Dienstleistung des Sozialamtes

Beschreibung

Beschreibung

1. Investitionskostenförderung Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Einrichtungen der Tages-, Nacht und Kurzzeitpflege können nach § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i.V.m. §§ 17 ff. der Verordnung zur Ausführung des APG NRW und nach § 92 SGB X) einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten beim Sozialamt beantragen.
Der Antrag muss bis zum 15. des auf die Aufnahme folgenden Monats (Ausschlussfrist) eingegangen sein.

Einen Vordruck des Antrages finden Sie unter "Links und Downloads".


2. Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste

Die Investitionskosten von ambulanten Pflegediensten werden im Rahmen der von den Pflegekassen anerkannten Vergütungen nicht berücksichtigt. Gemäß § 12 APG NRW werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bedingt sind, vom zuständigen Sozialhilfeträger durch Pauschalen gefördert.
Pflegedienste mit Sitz in Bottrop können daher zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten eine Förderung beim Sozialamt Bottrop beantragen. Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen der Förderung und der Abwicklung sind in §§ 23, 24 und 25 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) zu finden.
Der Antrag muss jährlich bis zum 01. März des Folgejahres beim Sozialamt eingegangen sein.

Einen Vordruck des Antrages finden Sie unter "Links und Downloads".
 

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