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Antrag zum Aufbruch der öffentlichen Verkehrsfläche (Aufbruchgenehmigung)

Dienstleistung des Fachbereichs Tiefbau

Beschreibung

Beschreibung

Jeder Aufbruch bzw. jede Aufgrabung der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Eingriff in den Straßenkörper. Zum Straßenkörper gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) insbesondere der Straßenuntergrund, die Fahrbahn sowie die Rad- und Gehwege.

Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, welche einer vorherigen Erlaubnis – in diesem Fall einer Aufbruchgenehmigung - bedarf.  Der Antrag zum Aufbruch der öffentlichen Verkehrsfläche ist beim Fachbereich Tiefbau  –  Verwaltung (66/1)  –  der Stadt Bottrop digital zu stellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl von Leitungsverlegungen in öffentlichen Flächen im Bottroper Stadtgebiet gibt es einen spezifischen Antrag zur Leitungsverlegung im Serviceportal der Stadt Bottrop unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“.

Es besteht eine grundsätzliche Aufbruchsperre von Verkehrsflächen für die Dauer von fünf Jahren nach deren Neu-/Umbau oder einer grundhaften Instandsetzung (Deckenerneuerung), um neu hergestellte oder umgebaute Fahrbahnen, Gehweg- und Parkplatzflächen in Asphaltbauweise möglichst lange zu erhalten. Ausnahmen werden nur für unvorhersehbare Arbeiten in begründeten Fällen zugelassen.

Bearbeitungszeitraum:
Die Stadt Bottrop prüft die Genehmigungsfähigkeit Ihres Antrages. Nach erfolgter Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie über die behördliche Entscheidung einen Bescheid per Post. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 3 bis 4 Wochen. Abhängig von der am Verfahren zu beteiligenden Fachabteilungen der städtischen Fachbereiche bzw. Ämter kann die Bearbeitungszeit jedoch variieren.   

Hinweise zum Verfahrensablauf:
Soweit Ihr Antrag positiv beschieden wird, werden Ihnen im entsprechenden Bescheid die Auflagen zum Aufbruch und zur späteren Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW mitgeteilt.

Der Erlaubnisnehmer muss für den Aufbruch selber ein Fachunternehmen, welches für das Straßenbauerhandwerk befähigt ist, mit den Arbeiten beauftragen. Er ist dafür verantwortlich, dass nur zuverlässige, leistungsfähige und entsprechend qualifizierte Fachfirmen mit der Ausübung der Arbeiten beauftragt werden, und dass die beauftragten Firmen über die gewerbe-/handwerksrechtliche Befugnis zur Ausübung des Straßenbauerhandwerks verfügen.

Mit dem Aufbruch bzw. der Aufgrabung der öffentlichen Fläche darf erst nach Erteilung der Aufbruchgenehmigung begonnen werden.

Die Erlaubnis erlischt sechs Monate nach dem Datum des Erlaubnisbescheids, wenn mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wurde. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen.

Nach Beendigung der Bauarbeiten ist dem Fachbereich Tiefbau der Stadt Bottrop eine Fertigstellungsanzeige zuzusenden und die Abnahme zu beantragen.

Hinweise zur Antragstellung:
Der Antrag zur Erteilung einer Aufbruchgenehmigung kann online über das Serviceportal der Stadt Bottrop gestellt werden. Sie finden den entsprechenden Antrag unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“ in der Serviceübersicht (s. Links und Downloads).

Zur Antragstellung als natürliche Person benötigen Sie ein Benutzerkonto beim Serviceportal der Stadt Bottrop. Juristische Personen (z. B. Firmen) benötigen ein Firmenkonto (Erstellung über die bund ID-Website per ELSTER Zertifikat), um über das Serviceportal der Stadt Bottrop Anträge zu stellen (s. Links und Downloads).

Dem Antrag zur Erteilung einer Aufbruchgenehmigung muss ein Lageplan oder ein aussagekräftiges Bild der Örtlichkeit beigefügt werden.

Die Informationen zur „Gemarkung“, „Flur“ und „Flurstück“ können Sie über die Internetseite der Stadt Bottrop abrufen (s. Links und Downloads).        

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