Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Unschädlichkeitszeugnis

Dienstleistung des Vermessungs- und Katasteramtes

Beschreibung

Beschreibung

Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, dingliche Rechte), so kann dennoch ein Teil dieses Grundstücks (Trennstück) frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch das Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten der Belastung unschädlich ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.

In beiden Fällen ersetzt das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten.

Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Rechte beschränkt werden.

Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat und dass das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Grundstück nur von geringem Wert und Umfang ist.

Des Weiteren dürfen die Rechte der Begünstigten nur geringfügig betroffen sein, so dass kein Nachteil entsteht.

Ein Unschädlichkeitszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn einem Berechtigten ein Nachteil entsteht, ein Bergschadenminderverzicht betroffen ist oder wenn unter Ausgrenzung der Enteignungs- und Entschädigungsproblematik in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde.

Die Ausstellung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist persönlich oder in schriftlicher Form beim Vermessungs- und Katasteramt zu beantragen.  

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz