Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamens
Dienstleistung des Bürgerbüros
Beschreibung
Beschreibung
Am 01. Mai 2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrecht in Kraft.
Mit dem Gesetz werden zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung für Ehegatten und Kinder geschaffen und erleichtert Namensänderungen in verschiedenen Lebenskonstellationen. Änderungen ergeben sich für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bei internationalen Sachverhalten (EGBGB), das Minderheiten-Namensänderungsgesetz (MindNamÄnG) sowie das Personenstandsgesetz (PStG).
Das Gesetz betrifft Namenserklärungen, die ab dem 01.05.2025 vor dem Standesamt abgegeben werden, schafft aber auch Überleitungsvorschriften der Namensführung für Ehepaare, die vor dem 01.05.2025 geheiratet haben oder für die Namensführung von Kindern, die vor dem 01.05.2025 geboren wurden.
Aufgrund des individuellen Beratungsbedarfs schreiben Sie bitte eine E-Mail mit Ihren Änderungswünschen an standesamtbottropde.
Sie erhalten zeitnah eine Rückantwort, um vor Vergabe eines Vorsprachetermins im Standesamt Ihr Anliegen prüfen zu können. Eine Vorsprache im Standesamt ohne Termin ist wegen des zu erwartenden Andrangs leider nicht möglich.
Unter Links und Downloads (am Ende der Seite) können Sie über den Link „Terminreservierung – Standesamt“ im Standesamt Termine online buchen.
Die Reform umfasst folgende Namensänderungen:
Doppelnamen für Ehepaare:
Die Reform ermöglicht es, dass Doppelnamen als Ehe- und Geburtsnamen bestimmt werden können. Der Doppelname kann durch einen Bindestrich verbunden sein. Sie können den Doppelnamen aber auch ohne Bindestrich führen. Nach wie vor kann auch nur ein Name zum Ehenamen erklärt werden.
Beispiel:
Herr/Frau Müller heiratet Herrn/Frau Meier-Schulze, geb. Wiese.
Folgende Ehenamen könnten bestimmt werden:
- Müller-Meier oder Meier-Müller
- Müller Meier oder Meier Müller
- Müller-Schulze oder Schulze-Müller
- Müller Schulze oder Schulze Müller
- Müller-Wiese oder Wiese-Müller
- Müller Wiese oder Wiese Müller
- Meier-Schulze (beide)
- Meier (beide)
- Schulze (beide
- Müller (beide)
- Wiese (beide)
Begleitname für einen Ehegatten:
Auch nach der Namensrechtsreform kann dem Ehenamen – sofern dieser kein Doppelname ist – ein Begleitname hinzugefügt werden. Der Begleitname kann dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Den Begleitnamen kann nur derjenige Ehegatte erklären, dessen Name nicht Ehename wird. Aktuell kann der Begleitname nur mit einem Bindestrich mit dem Ehenamen verbunden werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamens kann der Begleitname dem Ehenamen auch ohne Bindestrich hinzugefügt werden.
Beispiel:
Herr/Frau Müller heiratet Herrn/Frau Meier-Schulze, geb. Wiese.
Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann wie folgt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen:
Ehename: Müller
Begleitname: Meier oder Schulze
Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen (hier: Meier-Schulze), kann nur einer dieser Namen Begleitname sein.
- Herr/Frau Müller und Herr/Frau Müller Meier oder Müller-Meier
- Herr/Frau Müller und Herr/Frau Meier Müller oder Meier-Müller
- Herr/Frau Müller und Herr/Frau Müller Schulze oder Müller-Schulze
- Herr/Frau Müller und Schulze Müller oder Schulze-Müller
Ehename: Müller
Begleitname: Wiese
- Herr/Frau Müller und Herr/Frau Müller Wiese oder Müller-Wiese
- Herr/Frau Müller und Herr/Frau Wiese Müller oder Wiese-Müller
Ehename: Meier-Schulze
Ein Begleitname kann nicht erklärt werden, weil der Ehename bereits aus einem Doppelnamen besteht.
Doppelname für Kinder bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann das Kind einen Doppelnamen zum Geburtsnamen erhalten, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt. Der Doppelname wird mit einem Bindestrich verbunden. Es kann aber auch erklärt werden, dass der Doppelname ohne Bindestrich geschrieben wird. Der Doppelname darf nur aus zwei Namensteilen bestehen.
Namensänderung eines Elternteils bei Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils:
Ist die Ehe der Eltern rechtskräftig geschieden worden und hat ein Elternteil eine Namenserklärung abgegeben, z. B. Wiederannahme des Geburtsnamens, kann das Kind, das den Ehenamen zum Geburtsnamen erhalten hatte, unter gewissen Voraussetzungen der Namensänderung folgen oder einen neu gebildeten Doppelnamen erhalten. Eine Zustimmung des Kindes ist je nach Alter des Kindes erforderlich. Ferner kann die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich werden.
Beispiel:
Das Kind wurde mit dem Ehenamen Müller (Familienname des Vaters) als Geburtsnamen beurkundet.
Nach der Scheidung nimmt die Mutter ihren Geburtsnamen Wiese wieder an und das minderjährige Kind lebt in ihrem Haushalt. Das Kind kann folgenden Namen führen:
- Wiese
- Müller-Wiese oder Wiese-Müller
- Müller Wiese oder Wiese Müller
Namensänderung eines Elternteils bei Eingehen einer neuen Ehe (Einbenennung):
Auch vor dem 01.05.2025 war es möglich, dass ein Kind in der neuen Ehe eines Elternteils den neuen Ehenamen durch Erklärung erhalten hat. Durch die Zulässigkeit von Doppelnamen entstehen künftig mehr Optionen für die neue Wahl des Kindesnamens. Der andere Elternteil muss zustimmen, wenn er mitsorgeberechtigt ist oder das Kind bisher seinen Namen führt.
Beispiel:
Das Kind wurde mit dem Ehenamen Müller (Familienname des Vaters) als Geburtsnamen beurkundet.
In der neuen Ehe hat die Mutter den neuen Ehenamen Schulze bestimmt und das minderjährige Kind lebt in ihrem Haushalt. Das Kind kann folgenden Namen führen:
- Schulze
- Müller-Schulze oder Müller Schulze
- Schulze-Müller oder Schulze Müller
Namensänderung eines Elternteils bei Auflösung der neuen Ehe (Rückbenennung):
Bislang musste für Kinder, die den neuen Ehenamen eines Elternteils durch die Einbenennung erhalten hatten, ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt werden, sofern die neue Ehe des Elternteils wieder aufgelöst wurde. Ab dem 01.05.2025 wird eine sog. Rückbennennung im Standesamt möglich sein. Sofern das Kind aus diesem gemeinsamen Haushalt des Elternteils mit dem neuen Ehepartner ausscheidet, sieht das Gesetz ebenfalls eine Möglichkeit zur Änderung des Kindesnamens vor.
Berücksichtigung von Namenstraditionen:
Ab dem 01.05.2025 können Namenstraditionen der nationalen Minderheiten der Sorben, Dänen und Friesen sowie bestimmte Besonderheiten ausländischer Namen berücksichtigt werden. Hierunter fallen geschlechtsangepasste Namen (-owa), Patronyme und Matronyme (vom Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name mit Genitivendung -sen) oder nach dänischem Recht die Voranstellung eines Familiennamens eines nahen Angehörigen vor den Geburtsnamen des Kindes.
Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen nach der Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils:
Ein volljähriges Kind kann nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils den Geburtsnamen, den es als minderjährige Person erworben hat, einmalig neu bestimmen.
Führt diese volljährige Person einen Geburtsnamen aus mehreren Namen, kann sie auch nur einen Namen oder einige Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen neu bestimmen. Wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat, kann sie diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen oder ihrem Geburtsnamen den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellen oder anfügen.
Namensführung bei Adoptionen:
Die Namensrechtsreform ermöglicht es volljährigen Adoptierten
- ihren bisherigen Namen beizubehalten,
- den Namen der Adoptiveltern anzunehmen oder
- einen Doppelnamen zu bilden.
Für Personen, die vor dem 01.05.2025 volljährig adoptiert wurden, sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor. Sie kann ihren bis zur Adoption geführten Namen als Geburtsnamen bestimmen oder diesen Geburtsnamen mit dem Familiennamen der annehmenden Person zu einem Doppelnamen als Geburtsnamen bestimmen.
Änderung des internationalen Privatrechts (Artikel 10 EGBGB):
Ab dem 01.05.2025 unterliegt der Name einer Person grundsätzlich den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bislang war nicht der Ort des Lebensmittelpunktes für die Namenswahl ausschlaggebend, sondern ausschließlich das Heimatrecht und damit das ausländische Recht dieser Person. Der Gesetzgeber sieht jedoch mehrere Möglichkeiten der Namensgebung bei ausländischen Sachverhalten vor.