Vaterschaftsanerkennung
Dienstleistung des Bürgerbüros
Beschreibung
Beschreibung
Vaterschaftsanerkennung:
Sie werden oder sind Eltern eines Kindes und sind nicht miteinander verheiratet, dann kann die Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei einem
- Jugendamt oder
- Standesamt
anerkannt werden. Diese Anerkennung ist freiwillig und nicht zu verwechseln mit einer durch das Gericht festgestellten Vaterschaft.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Sie sind verheiratet, aber der Ehemann ist nicht der Vater des Kindes?
Seit dem 01.04.2026 ist es möglich, dass der leibliche Vater trotz bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes (Ehemann der Kindesmutter oder eines Mannes, der bereits eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat) als Vater des Kindes anerkannt werden kann (§1595a BGB).
Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes (DNA-Gutachten). Darüber hinaus sind Zustimmungserklärungen der Kindesmutter und des Ehemannes erforderlich.
Elterliche Sorge:
Wenn Sie auch die gemeinsame Sorge für Ihr Kind erklären möchten, können Sie diese Erklärung:
- bei einem Jugendamt (ggf. in Verbindung mit der Vaterschaftsanerkennung) oder
- vor einem Notar
abgeben.
Für beide Erklärungen ist das persönliche Erscheinen beider Elternteile notwendig!
Die Erklärungen können bereits vor der Geburt abgegeben werden. Denken Sie daran, die entsprechenden Durchschriften selbst oder über das Krankenhaus dem Standesamt zu übersenden.