Verpflichtungserklärung
Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung
Beschreibung
Beschreibung
Für die Einreise und einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet (z. B. als Tourist, zum Zwecke der Familienzusammenführung, zur Durchführung eines Studiums, etc.) benötigen bestimmte Staatsangehörige ein Visum, welches von der deutschen Auslandsvertretung grundsätzlich nur gegen Vorlage einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG ausgefertigt wird. Die aktuelle Staatenliste zur Visumspflicht kann auf der Homepage des Auswärtigen Amtes eingesehen werden.
Die Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird bei Vorsprache des Einladenden durch die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde vorgenommen, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort der eingeladenen Person zuständig ist. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung steht ein fälschungssicheres und bundeseinheitliches Formular zur Verfügung.
Zur Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung sind folgende Angaben der einzuladenden Person/en erforderlich:
- Name und Vorname
- Geburtsort und –Datum
- Staatsangehörigkeit
- Nummer des Nationalpasses
- Heimatadresseeventuelle Verwandtschaftsbeziehung zur einladenden Person
Die Verpflichtung des Einladenden umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall bzw. bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Außerdem umfasst die Verpflichtung auch die Ausreisekosten (z. B. Flugticket, Abschiebekosten, etc.) der eingeladenen Person.
Den Antrag für eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellen Sie in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Nach der Antragsstellung wird die Bonität des Verpflichtungsgebers geprüft, denn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Einladenden muss höher sein als das unpfändbare Einkommen des Verpflichtungsgebers und dem Bedarf der Gäste.
Voraussetzung ist ein regelmäßiges Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit. Mieteinnahmen können ggf. berücksichtigt werden.
Als Nachweis werden Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder eine unterzeichnete Auskunft eines Steuerbüros über die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate akzeptiert.
Keine Nachweise sind Kontoauszüge, Betriebswirtschaftliche Auswertungen oder vorläufige Einnahmeprognosen.
Kein Einkommen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Wohngeld, Stipendien, BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld.
Die Höhe des benötigten Nettoeinkommens hängt von folgenden Faktoren ab:
- Von der Größe der Familie des Verpflichtungsgebers (unterhaltsberechtigte Personen in der eigenen Bedarfsgemeinschaft). Die Größe der eigenen Familie bedingt das unpfändbare Einkommen.
- Von der Anzahl der Verpflichtungsnehmer (Gäste).
- Von bereits bestehenden Verpflichtungen aus noch gültigen bereits ausgegebenen Verpflichtungserklärungen.
- Der Bedarf des Gastes variiert in Abhängigkeit von der Art des zu beantragenden Visums.
Bei ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln des Ausländers, der das Visum beantragt, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entbehrlich. Dazu kann die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland nähere Auskünfte geben. Auf das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes kann in keinem Fall verzichtet werden, auch wenn die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht erforderlich ist.
Unten aufgeführt auf der Seite finden Sie die entsprechenden Formulare. Bitte wenden Sie sich zu einer Terminvereinbarung an abh-vebottropde.
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