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Gewerbeanzeige

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Selbstständige gewerbliche Tätigkeiten sind der zuständigen Behörde mit Beginn anzuzeigen. Ebenfalls anzuzeigen sind Veränderungen in der Betriebsform, des Gewerbegegenstandes, des Betriebsortes sowie der Beendigung der Tätigkeit.

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte, Kiosk etc.) führen. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungs-berechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzumelden. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) ist der/die Geschäftsführer/in verpflichtet die Anzeige vorzunehmen. Ebenfalls ist die Änderung de Namens des Gewerbetreibenden ebenfalls anzeigepflichtig.

In der Regel ist persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung) erforderlich. Sofern die Meldungen schriftlich eingereicht werden (z. B. auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail) ist unbedingt eine gut lesbare Kopie des Ausweisdokumentes (ggf. mit Meldebescheinigung) beizufügen.

Für Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. 

Diese Vordrucke finden Sie unter der Rubrik
"Downloads / Links" (Wirtschafts-Service-Portal.NRW).

  • Gewerbe-Anmeldung
  • Gewerbe-Abmeldung
  • Gewerbe-Ummeldung

Die Gewerbeabmeldung ist sowohl auf dem Postweg, per Fax als auch per Mail (Formular eingescannt als Anhang) möglich. 
gewerbeabteilungbottropde

Alternativ können Sie sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner NRW unter www.nrw-ea.de (s. "Downloads / Links") wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle im Sinne des § 6 b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf Wunsch übernimmt der Einheitliche Ansprechpartner für Sie die Weiterleitung an die zuständige Stelle und hilft Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens.

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