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Gewerbeerlaubnis (Wohnimmobilienverwalter)

Beschreibung

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Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum hat der Bundesrat am 22. September 2017 neue Berufszulassungsregeln beschlossen. Diese Neuregelungen treten am 01.08.2018 in Kraft. Wohnimmobilienverwalter benötigen daher ab dem 01.08.2018 eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung.

Zulassungsvoraussetzungen sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Wohnimmobilienverwalter müssen auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde zudem regelmäßige Weiterbildungen nachweisen. Auch entsprechend tätige Angestellte müssen künftig geschult werden. Vorgesehen sind 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren. Die genauen Details der Weiterbildungspflicht werden in der Makler- und Bauträgerverordnung  geregelt.

Die Erlaubnis kann auf Antrag natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.

Alternativ können Sie sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet unter www.ea-mittleres-ruhrgebiet.de (s. Downloads / Links) wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle im Sinne des § 6b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf Wunsch übernimmt der Einheitliche Ansprechpartner für Sie die Weiterleitung an die zuständige Stelle und hilft Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens.

Übergangsregelung
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.

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