Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Prostitutionsfahrzeug

Beschreibung

Beschreibung

Wer ein Prostitutionsfahrzeug betreiben will, benötigt dafür vorher eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Das Fahrzeug muss nach dem Betriebskonzept sowie nach Ausstattung und Beschaffenheit den im Gesetz bestimmten Mindestanforderungen genügen (siehe hierzu §19 Prostituiertenschutzgesetz).

Um die Erlaubnis zu erhalten, muss daher nicht nur die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft werden (Führungszeugnis etc.), sondern auch das Betriebskonzept und die Beschaffenheit und Ausstattung des Fahrzeugs.

Zudem ist die Aufstellung des Fahrzeugs der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher anzuzeigen, sofern das Fahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat aufgestellt wird.

Wichtig: Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts sind ebenfalls zu beachten. Es sind daher möglicherweise weitere Erlaubnisse einzuholen (z.B. baurechtliche Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis).

Anmeldefristen und Übergangsregelungen bei Erstanmeldungen

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsfahrzeug betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsfahrzeugen sind zudem verpflichtet, den Beginn der Gewerbetätigkeit nach §14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzeigen.

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz