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Prostitutionsveranstaltung

Beschreibung

Beschreibung

Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, benötigt dafür vorher eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Das Betriebskonzept muss den im Gesetz bestimmten Mindestanforderungen genügen (siehe hierzu §16 Prostituiertenschutzgesetz).

Um die Erlaubnis zu erhalten, muss daher nicht nur die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft werden (Führungszeugnis etc.), sondern auch das eingereichte Betriebskonzept.

Zudem ist die Prostitutionsveranstaltung der zuständigen Behörde am Ort der Veranstaltung vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Hierbei sind die in §20 des Prostituiertenschutzgesetzes geforderten Angaben und Nachweise beizufügen (siehe Antragsvordruck).

Wichtig: Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts sind ebenfalls zu beachten. Es sind daher möglicherweise weitere Erlaubnisse einzuholen (z.B. baurechtliche Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis).

Anmeldefristen und Übergangsregelungen bei Erstanmeldungen

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 die Durchführung oder Organisation  von Prostitutionsveranstaltungen betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober 2017 anzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Gewerbetreibende sind zudem verpflichtet, den Beginn der Gewerbetätigkeit nach §14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzeigen.

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