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Prostitutionsgewerbe

Beschreibung

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Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen, müssen vorher eine Erlaubnis beantragen.

Der Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz unterliegen die

  • Bereitstellung von Prostitutionsstätten
  • Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen
  • Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
  • Prostitutionsvermittlung.

Um die Erlaubnis zu erhalten, muss vorher die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft werden (Führungszeugnis etc.). Es wird auch das Betriebskonzept der Gewerbebetriebe überprüft. Die Erlaubnis zur Aufnahme des Gewerbes wird nur dann erteilt, wenn keine Anzeichen auf Zwangsprostitution vorliegen und im Betriebskonzept  Maßnahmen getroffen wurden, um die Gesundheit und die Sicherheit der Prostituierten sicherzustellen.

Zusätzlich dazu sind im Prostituiertenschutzgesetz für die Gewerbetreibenden umfangreiche Aufzeichnungspflichten vorgeschrieben. Sie dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben.

Anmeldefristen und Übergangsregelungen bei Erstanmeldungen

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Betreiberinnen und Betreiber sind zudem verpflichtet, den Beginn der Gewerbetätigkeit nach §14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzeigen.

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