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Grundlagen der Gleichstellungsarbeit

Dienstleistung der Gleichstellungsstelle

Beschreibung

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„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. So steht es seit 1948 in Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes. 1993 wurde dies um die Selbstverpflichtung erweitert: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“.

Die Gemeindeordnung (GO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet jede Kommune ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG NRW) verpflichtet die Kommune zu verschiedenen Maßnahmen der Frauenförderung, insbesondere zur Aufstellung eines Frauenförderplans und zur Umsetzung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die Gleichstellungsstelle wirkt bei der Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben, mit.

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