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© Boris Zerwann

Impfpflicht gegen Masern

Kinder müssen geschützt sein

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

Die wichtigsten Regeln

In Kürze die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, nachweisen, dass sie die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
  • Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen. Gleiches gilt für Personal in medizinischen Einrichtungen.
  • Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige geimpft sein.
  • Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.
  • Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder - insbesondere bei bereits erlittener Krankheit - ein ärztliches Attest erbracht werden.
  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen sowie Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

 

Bundesgesundheitsministerium und Gesundheitsamt informieren

Weitere Informationen zum Masernschutz gibt das Bundesgesundheitsministerium unter www.masernschutz.de

Darüber hinaus finden Sie zu diesem Thema auch Ansprechpartner im Gesundheitsamt Bottrop unter der Rufnummer 02041 70 35 01.

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