Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Das Schöffenamt

Unter Schöffinnen und Schöffen versteht man ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter bekleiden. Gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld (also ob die angeklagte Tat nachgewiesen werden kann) und ggf. über die Strafe der Angeklagten/des Angeklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Strafjustiz stärken. Die Schöffinnen und Schöffen bilden in dieser Weise ein Bindeglied zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Dementsprechend erfüllen sie eine verantwortungsvolle Aufgabe.

Voraussetzungen

Wer sich bewerben möchte, muss in Bottrop wohnen und muss mit Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die der deutschen Sprache mächtig sind. Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, oder ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat anhängig ist, das zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch Beschäftigte in der Justiz oder justiznahe Berufe (Richter, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht das Schöffenamt ausüben.

Lea Skarnikat