Die Bewohner in den sogenannten stationären Wohnformen sind ab dem 1. Januar 2020 (dann sprechen wir von einer besonderen und nicht mehr von einer stationären Wohnform) dem Personenkreis gleichgestellt, der in eigenen Wohnungen lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält. Diese Bewohner müssen die Leistungen zum Lebensunterhalt beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) beantragen. Menschen mit Behinderungen werden Mieter der besonderen Wohnform. Der Träger der besonderen Wohnform schließt mit dem Bewohner einen Mietvertrag. Der Mietvertrag ist bei der Beantragung der Leistungen zum Lebensunterhalt im Sozialamt vorzulegen.
Die Fachleistungen (durch die Behinderung bedingte Bedarfe, z.B. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, siehe Pkt. 4) werden durch den Landschaftsverband erbracht.
Weitere Informationen zur Umsetzung des BTHG können auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe gefunden werden. Hier werden Fragen und Antworten gebündelt für Betroffene, Betreuer und Leistungsanbieter.
Welche weiteren Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2020?
Es gehen einige Arten der Eingliederungshilfe vollständig in die Zuständigkeit des jeweiligen Landschaftsverbandes über. So wechselt die Zuständigkeit für Leistungen der Frühförderung zum Landschaftsverband.
Allerdings verbleiben noch bis zum 31. Dezember 2019 bewilligte Fälle bis zum 31. Juli 2022 in der Zuständigkeit des Sozialamtes (das Sozialamt wird somit bis zu diesem Tag zur Bearbeitung dieser Fälle herangezogen). Alle ab 1. Januar 2020 bewilligten Fälle – somit alle Neufälle – werden in eigener Zuständigkeit der Landschaftsverbände bearbeitet.