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Stellungnahme zur Neufassung des PsychKG NRW

Der Gemeinde-Psychiatrische Verbund Bottrop bewertet die Neufassung des PsychKG NRW kritisch

Die Psychiatrie-Enquête markierte einen grundlegenden Paradigmenwechsel: weg von Ver-wahrung und Ausgrenzung, hin zu gemeindenaher Behandlung, Teilhabe und der Stärkung von Rechten psychisch erkrankter Menschen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Gemeinde-Psychiatrische Verbund Bottrop (GPV) die Neufassung des PsychKG NRW kritisch. Der Entwurf verschiebt den Schwerpunkt erkennbar in Richtung Gefahrenabwehr und ordnungspolitischer Steuerung – mit absehbaren Folgen für Selbstbestimmung, Vertrauensschutz, Datenschutz und Entstigmatisierung.

Errungenschaften der Psychiatrie-Enquête

Mit der Psychiatrie-Enquête wurde der Ausbau einer gemeindenahen und dezentralen Versor-gung maßgeblich vorangetrieben. Ziel war es, ambulante und wohnortnahe Unterstützungs-angebote zu stärken und damit lange Wege, institutionelle Abschottung sowie chronifizierende Verläufe zu vermeiden. Gleichzeitig stand der Abbau großer, isolierender Anstaltsstrukturen für einen Systemwechsel hin zu Behandlung und Unterstützung in der Lebenswelt der Betroffenen.
Ein weiterer zentraler Fortschritt besteht in der Idee von Teilhabe und Gleichbehandlung: Psychische Erkrankungen sollen somatischen Erkrankungen in Status und Versorgung gleichgestellt sein. Damit verbunden ist die Stärkung von Selbsthilfe und Peer-Strukturen sowie der Anspruch, soziale und berufliche Teilhabe nicht als „Zusatz“, sondern als integralen Bestandteil psychiatrischer und psychosozialer Versorgung zu begreifen.
Schließlich hat die Psychiatrie-Enquête die Bedeutung von Patient:innenenrechten und Men-schenwürde als fachliches Leitprinzip geschärft. Sie hat den Blick auf Schutzrechte, auf Trans-parenz und auf wirksame Begrenzungen unverhältnismäßigen Zwangs gelenkt. Eine menschenrechtsorientierte Perspektive – mit Respekt vor Autonomie, informierter Entscheidung und angemessener gerichtlicher Kontrolle bei Eingriffen – wurde damit zu einem normativen Maßstab moderner psychiatrischer Praxis.

Fundamentale Kritik an der Neufassung des PsychKG NRW

Der Gesetzentwurf setzt deutlich auf Sicherheitslogiken und eine engere Verzahnung von Ge-sundheits- und Ordnungsbehörden. Diese Schwerpunktsetzung ist aus unserer Sicht fachlich verengt und politisch riskant: Gewaltgeschehen sind multifaktoriell (z. B. soziale Isolation, Versorgungslücken, Radikalisierung, Substanzkonsum) und dürfen nicht durch eine pauschale Reglementierung psychisch erkrankter Menschen bearbeitet werden, sondern erfordern einen differenzierteren Blick. Prävention, Behandlung und soziale Interventionen sind die wirksameren – und grundrechtsschonenderen – Hebel.

Stigmatisierung und gesellschaftliche Nebenfolgen

Mit großer Sorge betrachten wir die im Entwurf angelegte Verknüpfung psychischer Erkran-kungen mit potenzieller Gewalt. Eine solche Rahmung fördert erneute Stigmatisierung und konterkariert die in den letzten Jahrzehnten erreichten Fortschritte in Aufklärung, Teilhabe und Recovery-Orientierung. Menschen mit psychischen Erkrankungen sind Teil der Allgemeinheit – und zwar ein beträchtlicher: Nach aktuellen epidemiologischen Daten erkranken in Deutschland innerhalb eines Jahres rund ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung, konkret 27,8%, an einer psychischen Erkrankung; das entspricht etwa 18 Millionen Menschen. Internationale und nationale Studien gehen zudem davon aus, dass etwa jede zweite bis dritte Person im Laufe ihres Lebens mindestens einmal von einer psychischen Erkrankung betroffen ist. Sie haben – auch aufgrund eigener Gewalterfahrungen, Ausgrenzung und Diskriminierung – ein hohes Interesse an einem sicheren Umfeld.

Absenkung der Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen

Kritisch bewerten wir insbesondere Bestrebungen, Eingriffe bereits bei unsicherer Prognose einer möglichen Fremdgefährdung zu erleichtern (Stichwort „Risikopatienten“). Damit droht eine Verschiebung von der Reaktion auf eine konkrete, gegenwärtige Gefahr hin zu präventiven Freiheitsbeschränkungen auf Verdacht. Das ist ein qualitativer Bruch: Der erklärte Wille von Betroffenen – gerade in Krisen – würde schneller zurückgedrängt, obwohl Krisen primär behandlungs- und unterstützungsbedürftige Zustände sind.
Freiheitsentziehende Maßnahmen und Zwangsbehandlung berühren zentrale Grundrechte, insbesondere die körperliche Unversehrtheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie dürfen nur als ultima ratio, auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und unter strikter Beach-tung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Präventive Standards, die auf Verdacht beruhen, erhöhen das Risiko unverhältnismäßiger Eingriffe.

Schweigepflicht, Datenschutz und behördliche Kontrolllogiken

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein tragendes Vertrauensprinzip jeder Behandlung. Weitreichende Melde- und Austauschpflichten mit Sicherheitsbehörden würden dieses Vertrauen beschädigen und können dazu führen, dass Menschen in Krisen weniger offen sprechen oder Hilfe später bzw. gar nicht in Anspruch nehmen.
Datenschutzrechtlich stellen sich erhebliche Fragen nach Zweckbindung, Datenminimierung, Zugriffsbeschränkungen und Löschfristen. Eine Ausweitung des Datenaustauschs – insbesondere ohne konkrete, gegenwärtige Gefährdungslage – erhöht Missbrauchs- und (Re-) Stigma-tisierungsrisiken. Gleiches gilt für ordnungsrechtlich geprägte Nachsorgeinstrumente wie die Kontrolle der Medikamenteneinnahme oder polizeiliche Meldungen bei angenommener „potenzieller“ Fremdgefährdung: Solche Mechanismen verschieben Behandlung in Richtung Überwachung.

Nachsorge, Auflagenkontrolle und Grundrechtsschutz

Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung ärztlicher Auflagen – insbesondere der Medikation – verschieben Nachsorge teilweise in Richtung ordnungsrechtlicher Überwachung. Unklar bleiben Reichweite, Dauer und Konsequenzen einer Nichteinnahme. Problematisch ist vor allem das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht: Eine standardisierte, verdachtsba-sierte Medikation nach Entlassung würde dieses Recht erheblich einschränken und käme faktisch einer Zwangsmedikation nahe. Entscheidungen über medikamentöse Maßnahmen müssen daher weiterhin individuell, medizinisch begründet und – soweit erforderlich – unter richterlicher Kontrolle getroffen werden.

Erforderliche Trennung von Gefahrenabwehr und Hilfe

Ordnungspolitische Instrumente müssen klar begrenzt, rechtssicher ausgestaltet und von Behandlung sowie sozialpsychiatrischer Unterstützung getrennt bleiben. Es entspricht nicht dem Geist der Psychiatrie Enquête und der Sozialpsychiatrie, wenn durch die Novellierung allein vermeintliche Lücken zur Forensik geschlossen werden. Statt Ausweitung von Kontroll- und Meldeketten braucht es den Ausbau präventiver und niedrigschwelliger Hilfen, verlässliche Krisenangebote, ausreichend Behandlungsplätze und eine Stärkung sozialpsychiatrischer Leistungen. Zugleich sind Schulung und Sensibilisierung von Sicherheitsbehörden
– insbesondere der Polizei – für den professionellen Umgang mit psychischen Krisen zwingend erforderlich.

Der GPV Bottrop schließt sich den zentralen Kritikpunkten des Betroffenengremiums an

Das Betroffenengremium im GPV Bottrop bringt als Stimme von Menschen mit eigener Krisen- und Krankheitserfahrung Perspektiven in die kommunalen Strukturen ein. Es engagiert sich für Entstigmatisierung, Aufklärung und eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung der Versorgung – u. a. durch Präventionsarbeit, Selbsthilfe und den Austausch mit Einrichtungen. Der GPV Bottrop macht sich die zentralen Kritikpunkte des Betroffenengremiums ausdrücklich zu eigen: Der Entwurf gefährdet Vertrauen in Hilfesysteme, stärkt Überwachungs- und Sanktionslogiken und droht die gemeindepsychiatrische Versorgung in eine Rolle staatlicher Gefahrenabwehr zu drängen.

Der GPV Bottrop

Der Gemeindepsychiatrische Verbund (GPV) wurde in Bottrop bereits Anfang 2024 implementiert. Er strukturiert die Zusammenarbeit von Leistungsträgern, Einrichtungen und Diensten und schafft verbindliche Austauschformate. Das Betroffenengremium ist fest in die Gremien-struktur eingebunden und bringt die Perspektive von Menschen mit eigener Erfahrung kontinuierlich ein. Mit Blick auf die Neufassung des PsychKG NRW sehen wir jedoch das Risiko einer Zweckverschiebung: Der GPV darf nicht von einer Versorgungs- und Kooperationsstruktur zu einem Instrument der Umsetzung ordnungsrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen werden. Eine solche Entwicklung würde Vertrauen und Kooperation beschädigen – und damit genau jene Voraussetzungen schwächen, die für wirksame Hilfe in Krisen erforderlich sind. Hier würdigt der GPV den Vertrauensschutz betroffener Menschen und priorisiert schweigepflichtliche Erfordernisse vor einer potentiellen Gefahrenabwehr.
Bottrop ist in der gemeindepsychiatrischen Versorgung insgesamt gut aufgestellt und erfüllt bereits heute wesentliche Anforderungen an Kooperation und sektorübergreifende Abstim-mung. Die größten Herausforderungen der Neufassung liegen daher weniger im Aufbau neuer Hilfen, sondern in der drohenden Verschiebung von Hilfe- zu Kontrolllogiken: Mehr Verbindlichkeit und Zusammenarbeit sind sinnvoll – ein erweiterter Datenaustausch und ordnungsrechtliche Eingriffe ohne klare, enge Voraussetzungen hingegen gefährden Vertrauen, Teilhabe und frühzeitige Inanspruchnahme von Hilfe. Aus fachlicher Perspektive stellen sich insbesondere Fragen der Selbstbestimmung und Ver-hältnismäßigkeit, wenn Freiheitsentzug, Auflagenkontrollen oder Datenaustausch auf unbestimmte Risikokategorien und präventive Verdachtslagen gestützt werden. Ethisch widerspricht eine solche Ausrichtung dem Kern moderner Psychiatrie: Sie ersetzt Beziehung, Vertrauen und Unterstützung durch Überwachung und Sanktionsandrohung und widerspricht Prozessen der Entstigmatisierung psychisch Erkrankter. Die Neufassung des PsychKG NRW sollte daher grundlegend überarbeitet werden – mit einem klaren Vorrang von Behandlung, Prävention, Teilhabe und Grundrechtsschutz vor ordnungspolitischer Symbolik.