Konflikt um die Finanzierung des Rettungsdienstes
Informationen zur zukünftigen Abrechnungspraxis bei Fehlfahrten des Rettungsdienstes. Krankenkassen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen uneins über Abrechnung.
In den vergangenen Wochen wurde in den Medien immer wieder über den derzeitigen Konflikt zwischen den Krankenkassen und den Kommunen in NRW bezüglich der Finanzierung des Rettungsdienstes berichtet. Auch in Bottrop könnte es aufgrund dieses Konfliktes zu einer Änderung der Abrechnungspraxis mit den Patient*innen kommen. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu dem Konflikt und möglichen Folgen. Die Seite wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Worum geht es bei dem Konflikt?
Gemäß Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) ist die Stadt Bottrop als kreisfreie Stadt Träger des Rettungsdienstes. Das bedeutet, dass die Stadt verantwortlich ist, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung im Rettungsdienst sicherzustellen.
Zur Finanzierung des Rettungsdienstes stellt die Stadt Bottrop eine Gebührensatzung auf. Stark vereinfacht dargestellt, werden hier die anrechnungsfähigen Kosten für die einzelnen Teilbereiche (Rettungsdienst, Notarztwesen, Krankentransport) summiert und durch die Anzahl der Einsätze geteilt. So wird eine Summe pro Einsatz ermittelt, die zunächst durch die/den Patient*in zu tragen ist. In der Regel übernimmt die entsprechende Krankenkasse die Kosten. Die Gebührensatzung wird nach der Aufstellung mit den Krankenkassen besprochen und vom Rat der Stadt verabschiedet.
Bislang wurden in diese Gebühren auch die Fehlfahrten mit eingerechnet. Dies ist in NRW rechtlich sogar genau definiert.
„Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden.“ (RettG NRW) § 14 (5))
Die Kostenträger, also die Krankenkassen, verweigern nun allerdings die Anerkennung der Fehlfahrteneinrechnung. Sie berufen sich auf das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 60, in dem die Übernahme der Fahrkosten geregelt ist. Hier ist eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse nur bei einem Transport ins Krankenhaus vorgesehen.
"Die Krankenkasse übernimmt […] die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind." (SGB (V) § 60)
Was genau ist denn eine Fehlfahrt?
Als Fehlfahrt werden von den Kostenträgern alle Einsätze definiert, bei denen kein Transport einer Person ins Krankenhaus stattfindet.
Dazu gehören:
- Einsätze, bei denen sich Patient*innen vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes vom Einsatzort entfernt haben.
- Einsätze, bei denen sich herausstellt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit besteht. („Alarmierung in guter Absicht“).
- Einsätze, bei denen der Rettungsdienst böswillig alarmiert wird („Missbräuchliche Alarmierung“).
- Einsätze, bei denen eine Behandlung vor Ort ausreicht und ein Transport ins Krankenhaus nicht weiter notwendig ist.
- Einsätze, bei denen der/die Patient*in den Transport ins Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verweigert.
- Einsätze, bei denen der/die Patient*in am Einsatzort verstirbt.
Während bei den Fällen 1-3 in der Regel keinerlei medizinische Maßnahmen durchgeführt werden, es sich also tatsächlich um eine „Fehlfahrt“ im Wortsinne handelt, werden bei den Fällen 4-6 durchaus medizinische Maßnahmen ergriffen, besonders im Fall 6 häufig sogar sehr umfangreiche Maßnahmen. Nichtsdestotrotz sollen die Kosten für diese Einsätze nach Sichtweise der Kostenträger zukünftig nicht mehr übernommen werden.
Zudem ist zu beachten, dass Fahrten im Fall 3 (böswillige Alarmierung) nach RettG NRW §14 (5) bereits jetzt dem Verursachenden in Rechnung gestellt werden können.
Warum tritt der Konflikt erst jetzt auf und wie kann er gelöst werden?
Bislang haben die Kostenträger, also die Krankenkassen, die Einrechnung der Fehlfahrten gemäß RettG NRW in die Gebührenberechnung mitgetragen. Dies hat sich 2025 geändert, die Kostenträger verweisen nun auf das SGB V. Da die Rechtsgrundlagen widersprechend sind, kann das Problem nur durch die Rechtsprechung oder die Gesetzgebung gelöst werden.
Wie ist der aktuelle Stand?
Die Kostenträger haben der Stadt Bottrop mitgeteilt, dass sie für die Einsätze im Rettungsdienst und Krankentransport nur noch Festbeträge bezahlen, die deutlich unterhalb der veranschlagten Gebühren liegen. Dabei ist unerheblich, ob beim entsprechenden Einsatz berechtigterweise ein Notruf gewählt wurde und ein Transport stattgefunden hat. Die Kostenträger kürzen ihre Leistungen pauschal bei allen Einsätzen. Damit entsteht eine jährliche Finanzierungslücke in Höhe von über 2 Millionen Euro.
Momentan wird das Schreiben der Kostenträger juristisch geprüft, da nicht daraus hervorgeht, warum die Gebühren in dieser Höhe gekürzt werden.
Sollte die Festsetzung der Festbeträge Bestand haben, muss der Rat der Stadt Bottrop entscheiden, wie mit der Situation umgegangen wird. Grundsätzlich ist die Stadt berechtigt, den Differenzbetrag bei den Patient*innen einzufordern, zumal es bei der derzeitigen Haushaltslage für die Stadt kaum möglich ist, eine zusätzliche Belastung von über 2 Millionen Euro zu tragen. Gleichzeitig ist es nicht nachvollziehbar, dass Patient*innen, die berechtigterweise den Rettungsdienst alarmieren, am Ende einen Teil der Kosten bezahlen sollen.
Müssen Patient*innen in Bottrop nun für den Rettungsdienst zahlen?
Nein. Es werden vorerst keine Gebührenbescheide an Patient*innen verschickt.
Das Land NRW will bis Ostern eine Übergangsregelung zur Kostenübernahme zwischen den Kommunen und den Kostenträger vermitteln. Die Stadt Bottrop wird diese Verhandlungen abwarten. Anschließend entscheidet der Rat der Stadt das weitere Vorgehen.
Besteht das Problem nur in Bottrop?
Nein, das Problem besteht im gesamten Bundesland NRW, sowie teilweise auch in weiteren Bundesländern.
Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen hat sich auch der Städtetag NRW eingeschaltet und informiert auf seiner Internetseite regelmäßig über die Thematik.
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Wie hoch sind die Kosten für einen Einsatz?
Gemäß der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 07.10.2025 fallen für den Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) 377,00 € an, für den Einsatz eines Rettungstransportwagens (RTW) 859,00 € an und für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) 880,00 €.
Warum steigen die Kosten so stark an?
Hierfür gibt es verschiedene Ursachen.
Steigende Einsatzzahlen
Die Einsatzzahlen steigen seit Jahren an. Gab es im Jahr 2019 ca. 7.500 Rettungswageneinsätze waren es im Jahr 2023 über 9.000 – ein Plus von 20 Prozent. Dies bedeutet, dass mehr Einsatzfahrzeuge, mehr Ausrüstung und mehr Personal vorgehalten werden müssen, was zu steigenden Kosten führt.
Bessere Ausrüstung
Die Medizintechnik schreitet immer weiter voran und ermöglicht so eine immer bessere Versorgung der Patient*innen an der Einsatzstelle. Auf den Fahrzeugen finden sich mittlerweile EKG- und Defibrillationsmonitore, mobile Ultraschallgeräte, Reanimationshilfen, Atemgasanalysegeräte und vieles mehr. All dies dient dem Wohle der Patient*innen, hat aber seinen Preis.
Steigende Personalkosten
Mit der Einführung des Berufsbildes „Notfallsanitäter*in“ im Jahre 2014 wurde die Ausbildung im Rettungsdienst weiter professionalisiert und ausgebaut. Die Vollausbildung dauert drei Jahre, während zuvor die Weiterbildung „Rettungsassistent*in“ sechs Monate dauerte. Während der Ausbildung steht das Personal nicht für den Rettungsdienst zur Verfügung, sodass insgesamt mehr Personal eingestellt werden muss. Auch insgesamt sind die Lohnkosten und Sozialabgaben in den vergangenen Jahren gestiegen, was zu höheren Personalkosten geführt hat.