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Schulbedarf

Bezuschusst werden Schultasche, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien.

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausnahmen gibt es im SGB XII und AsylbLG), die

  • » eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • » keine Ausbildungsvergütung erhalten und
    • anspruchsberechtigt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder
    • anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder
    • Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Kombination mit Kindergeld oder
    • Bezieher des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder

Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind.

Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug u.a. auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.

Für die Beschaffung der benötigten Schulausstattung wird zweimal im Jahr der Schulbedarf gezahlt. Zu Beginn des ersten Schulhalbjahres wird ein

Betrag von 116,00 € ausgezahlt und zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Betrag von 58,00 €. Ab dem Schuljahr 2021/2022 werden die Beträge jährlich angepasst.

Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z.B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten und können daher nicht zusätzlich erstattet werden.

Bitte beachten Sie die Möglichkeit, für die aufgrund der Lernmittelfreiheit selbst anzuschaffenden Schulbücher einen Schulbuchgutschein (im Bereich SGB XII und AsylbLG über den Fachbereich Schule und Kindertagesbetreuung) oder eine Übernahme der Kosten (im Bereich SGB II beim Jobcenter) zu beantragen.

Wie wird die Leistung erbracht?

Für Kinder, die bereits Leistungen durch das Jobcenter Arbeit für Bottrop (Grundsicherung für Arbeitssuchende),oder das Sozialamt der Stadt Bottrop erhalten, bekommen Sie diese Leistungen automatisch zusammen mit der laufenden Hilfe ausgezahlt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Kinder, die Empfänger von Wohngeld (WoGG) und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind, können die Leistungen im Bürgerbüro/Wohngeldstelle der Stadt Bottrop geltend gemacht werden. Eine Auszahlung des Geldes erfolgt dann zu den Stichtagen durch das Sozialamt der Stadt Bottrop.

Kassenbelege unbedingt aufbewahren

Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann die Stelle, die die Leistung auszahlt, Nachweise über die Verwendung verlangen. Bewahren Sie daher bitte die Kassenbelege auf.

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