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Lernförderung

Gefördert wird eine außerschulischen Lernförderung (Nachhilfe).

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausnahmen im Bereich SGB XII und AsylbLG), die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • anspruchsberechtigt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder
  • anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder
  • Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) (in Kombination mit Kindergeld) oder
  • Bezieher des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Bezieher von Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

sind.

Wann wird diese Leistung gewährt?

Wenn die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind in der Regel nicht ausreichende Leistungen in den jeweiligen Schulfächern) voraussichtlich nicht erreicht werden und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, kann eine außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses gewährt werden.

Was kann übernommen werden?

Die angemessenen Kosten einer geeigneten außerschulischen Lernförderung können übernommen werden. (Die Durchführung des Nachhilfeunterrichts sollte schul- und schülernah erfolgen. Sprechen Sie hierzu die Lehrerin bzw. den Lehrer Ihres Kindes an.)

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Die Leistung kann individuell für jedes Kind bei der zuständigen Stelle beantragt werden:

Bei den zuvor genannten Stellen sowie an den Schulen erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare. Die Notwendigkeit und der Umfang der Förderung muss vom Fachlehrer bestätigt werden. Sie erhalten nach Prüfung des Antrages einen Gutschein über die erforderliche Stundenzahl, mit dem dann die Nachhilfe in Anspruch genommen werden kann.

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