Wahlordnung Jugendparlament
Wahlordnung für die Wahl des Jugendparlaments der Stadt Bottrop vom 02.02.2023
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 22.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop. Wahlgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Bottrop.
§ 2 Wahlverfahren
Die Wahl zum Jugendparlament der Stadt Bottrop wird als Briefwahl oder als internetbasierte Elektronische-Wahl (Onlinewahl) durchgeführt. Das Gebiet der Stadt Bottrop bildet dabei einen einheitlichen Briefwahlbezirk oder Onlinewahlbezirk. Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
§ 3 Wahlschluss
Der Tag für den Schluss der Wahlbriefannahme (Briefwahlschluss) und der Onlinewahl ist ein Donnerstag, welcher vom Wahlleiter festgelegt wird. An diesem Tag können Wahlbriefe noch bis 18:00 Uhr im Jugendamt abgegeben werden. Die Onlinewahl endet gemäß Uhrzeit in Satz 2.
§ 4 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss.
(2) Wahlleiter ist der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, stellvertretender Wahlleitung ist der/die im Jugendamt zuständige pädagogische Mitarbeiter/in oder dessen Vertreter/in. Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen überträgt.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung als Vorsitzendem/Vorsitzende und den Beisitzern/Beisitzerinnen. Beisitzer/Beisitzerinnen sind der/die Vorsitzende des Stadtjugendrings (oder dessen Vertreter/in) und zwei Mitarbeiter/innen der Verwaltung des Jugendamtes. Der Wahlausschuss entscheidet, ob die Wahl als Briefwahl oder als Onlinewahl stattfindet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.
§ 5 Bekanntmachung
Die Wahlleitung macht öffentlich bekannt:
1. Tag und Uhrzeit für den Schluss der Wahlbriefannahme (Briefwahlschluss)
sowie bei Durchführung der Wahl als Onlinewahl Tag und Uhrzeit
für den Schluss der Onlinewahl,
2. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen des Wahlausschusses,
3. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
4. die zugelassenen Wahlvorschläge,
5. die Wahlbekanntmachung und den frühesten Zeitpunkt des Versands der
Briefwahl- und Onlinewahlunterlagen sowie
6. das Wahlergebnis und die gewählten Bewerber/Bewerberinnen.
§ 6 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind unabhängig von Nationalität, Religion, Herkunft oder Geschlecht.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Briefwahlschlusses bzw. Onlineschlusses das 13. Lebensjahr vollendet, aber das 20. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und seit mindestens 14 Tagen mit Hauptwohnung in Bottrop gemeldet sind.
(3) Wählbar sind die in Absatz 2 genannten Wahlberechtigten, die seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung im Wahlgebiet gemeldet sind.
§ 7 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert mit der Bekanntmachung des Briefwahlschlusses bzw. Onlineschlusses zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge von Dritten sind nicht zulässig. Die Wahlvorschläge mit vollständigen Angaben sind unter Verwendung des Formulars einzureichen, welches auf der Homepage der Stadt Bottrop (www.bottrop.de) zur Verfügung gestellt wird. Für jeden Wahlvorschlag müssen mindestens 5 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingereicht werden. Jeder Wahlberechtigte/jede Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Die Formulare werden den Kandidierenden vom Jugenandamt online zur Verfügung gestellt.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, Telefonnummer (möglichst Mobilfunk) und E-Mail-Adresse, die Anschrift der Hauptwohnung sowie die genaue Bezeichnung der Schule und der Schulform des Bewerbers/der Bewerberin enthalten. Bei Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung keine Schule im Wahlgebiet besuchen, entfällt die Angabe der Schule und ein ggf. ausgeübter Beruf ist anzugeben (andere Bewerber). Mit der Einreichung des Wahlvorschlages erklärt der Bewerber/die Bewerberin seine ausdrückliche Zustimmung, zum Mitglied des Jugendparlamentes gewählt werden zu können.
(3) Jeder Wahlvorschlag eines Minderjährigen/einer Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
(4) Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am 42. Tag vor Briefwahlschluss bzw. Onlinewahlschluss, 18:00 Uhr.
(5) Ein Wahlvorschlag kann durch schriftliche Erklärung des benannten Bewerbers/der benannten Bewerberin geändert oder zurückgenommen werden, solange nicht über seine/ihre Zulassung entschieden wurde. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Änderung ausgeschlossen.
(6) Mitglieder des Jugendparlamentes können sich unter den Bedingungen des § 6 dieser Wahlordnung zur Wiederwahl für die nächste Wahlperiode stellen.
§ 8 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleitung hat die eingegangenen Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, welche die Gültigkeit des Wahlvorschlages berühren, so fordert sie den betroffenen Bewerber/die betroffene Bewerberin unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Mängel eines Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, bis über seine Zulassung entschieden wurde. Der Bewerber/die Bewerberin kann gegen Verfügungen der Wahlleitung Beschwerde erheben, die schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Wahlleitung einzulegen ist. Die Wahlleitung hat die Entscheidung unverzüglich dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Die Beschwerdeentscheidung der Wahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren ist endgültig.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 9 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Wahlleitung macht die zugelassenen Wahlvorschläge vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Wahlvorschläge sind mit den in § 7 Absatz 2 bezeichneten Angaben ohne die Wohnanschrift und Telefonnummer/E-Mail-Adresse bekannt zu geben; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Bekanntmachung richtet sich nach der Maßgabe des § 10.
§ 10 Stimmzettel
(1) Ggf. für die Briefwahl benötigte Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Die Wahlvorschläge werden mit dem Namen und Vornamen, dem Geburtsjahr und der Angabe der Schule oder des Berufs des Bewerbers/der Bewerberin aufgenommen.
§ 11 Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis besteht aus einem Auszug aus der Einwohnermeldedatei. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) In das Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, bei denen vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Die Verlegung der Hauptwohnung nach diesem Zeitpunkt führt nicht zu einem Ausschluss von der Wahl. Offenbare Unrichtigkeiten sind von der Wahlleitung vor dem Briefwahlschluss von Amts wegen zu berichtigen.
§ 12 Versand der Wahlunterlagen
(1) Bei Durchführung einer Briefwahl übersendet die Wahlleitung vor dem WAhlschluss jedem/jeder in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
1. ein amtliches Anschreiben mit Hinweisen für die Briefwahl,
2. einen amtlichen Stimmzettel,
3. einen an das Jugendamt adressierten und frankierten
Wahlbriefumschlag.
(2) Bei Durchführung einer Onlinewahl übersendet die Wahlleitung vor dem WAhlschluss jedem/jeder in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein amtliches Anschreiben mit Hinweisen für die Onlinewahl sowie die generierten Zugangsdaten für das Onlinewahlverfahren.
(3) Er/Sie kann diesen Wahlunterlagen auch eine Information über die zur Wahl zugelassenen Bewerber/Bewerberinnen über die Internet-Plattform [z.B. über einen QR-Code] beifügen.
§ 13 Durchführung der Briefwahl
(1) Der Briefwähler/die Briefwählerin kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den adressierten und frankierten Wahlbriefumschlag und wirft den Wahlbrief bis zum Briefwahlschluss in die Briefwahlurne im Jugendamt, Prosperstr. 71/1, 46236 Bottrop. Der Wahlbrief kann auch durch die Post an die Wahlleitung übersandt oder dort abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Wahlleitung darf er nicht mehr zurückgegeben werden; gleiches gilt nach Einwurf des Wahlbriefes in eine Briefwahlurne.
(2) Der Briefwähler/die Briefwählerin hat bis zu drei Stimmen. Er/sie gibt seine/ihre Stimmen geheim ab und muss dafür Sorge tragen, dass er/sie den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Ein Briefwähler/eine Briefwählerin, der/die seine/ihre Stimmen nicht persönlich abgeben kann, weil er/sie des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die gesamte oder einen Teil der Wahlhandlung selbstständig durchzuführen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.
(3) Das Jugendamt stellt für den Rücklauf der Wahlbriefe eine Briefwahlurne bereit. Die Briefwahlurne ist während der gesamten Briefwahlzeit verschlossen und unter Aufsicht zu halten und ansonsten in einem verschlossenen Raum aufzubewahren. Gegebenenfalls können einzelne Wahlurnen unter gleichen Bedingungen auch an Schulen und anderen öffentlichen Orten (z.B. Jugendeinrichtung) aufgestellt werden.
§ 14 Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung (Briefwahl)
(1) Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt nach dem Briefwahlschluss. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist öffentlich.
(2) Bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der Wahlbriefe festzustellen. Anschließend wird die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.
(3) Wahlbriefe sind nicht zur Briefwahlergebnisermittlung zuzulassen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist und das Wahlgeheimnis
dadurch gefährdet ist,
3. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
4. nicht der adressierte und frankierte amtliche Wahlumschlag benutzt
worden ist.
Zurückgewiesene Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; die Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine oder mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(5) Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Verweigert ein Mitglied des Wahlausschusses die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
§ 15 Durchführung der Onlinewahl
(1) Bei der Durchführung einer Onlinewahl sind die allgemeinen Wahlgrundsätze zu beachten.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten mit der Wahlbenachrichtigung einen Link für das Onlinewahlverfahren sowie generierte Zugangsdaten. Durch technische Mittel wird sichergestellt, dass jeder/jede Wahlverechtigte nur einmal abstimmen kann.
(3) Der Wähler/die Wählerin erhält bis zu drei Stimmen. Der Wähler/die Wählerin hat die Stimmabgabe geheim durchzuführen. Ein Wähler/eine Wählerin, der/die seine/ihre Stimmen nicht persönlich abgeben kann, weil er/sie des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die gesamt oder einen Teil der Wahlhandlung selbstständig durchzuführen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.
(4) Das Abstimmungsformular richtet sich nach der Maßbage des § 10.
(5) In der Wahlzeit kann der Wähler/die Wählerin in den Räumen des Jugendamtes, Prosperstr. 71/1, 46236 Bpttrpü zu den regelmäßigen Öffnungszeiten an zur Verfügung gestellten Endgeräten seine/ihre Stimme abgeben. Unter Vorlage des Schüler- oder Personalausweises und unter Abgabe einer Erklärung können in Verlust geratene Zugangsdaten erneut in den Räumen des Satzes 1 beantragt werden.
§ 16 Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung (Onlinewahl)
(1) Der ERmittlung des Onlinewahlergebnisses erfolgt nach Wahlschluss. Die Ermittlung des Ergebnisses ist öffentlich.
(2) Die Wahlleitung stellt unverzüglich nach Beendigung der Wahl das Wahlergebnis zusammen und gibt dies öffentlich bekannt.
(3) Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Verweigert ein Mitglied des Wahlausschusses die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Onlinewahlniederschrift zu vermerken.
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und Zuteilung der Mandate
(1) Der Wahlausschuss stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Briefwähler/Briefwählerinnen, im Falle der Onlinewahl die Zahl der
Onlinewähler/Onlinewählerinnen,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen abgegebenen Stimmen
und die danach gewählten Bewerber/Bewerberinnen,
5. die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die in die Reserveliste aufgenommen
werden.
(2) Die Kandidierenden sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. An der Sitzverteilung nehmen die Kandidierenden teil, die mindestens fünf gültige Stimmen erhalten haben.
(3) In die Reserveliste werden alle Bewerber/Bewerberinnen aufgenommen, die mindestens fünf Stimmen erhalten, aber nicht an der Mandatsverteilung teilgenommen haben (Ersatzbewerber). Die Reihenfolge in der Reserveliste bestimmt sich nach der Anzahl der errungenen Stimmenzahl, wobei die Bewerber/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl an erster Stelle der Reserveliste stehen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Die Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen sind vom Beginn der Wahlperiode an nach Kräften in die Arbeit des Jugendparlamentes einzubinden und über die laufenden Geschäfte zu informieren.
(4) Die Zahl der zu wählenden Vertreter/Vertreterinnen im Jugendparlament der Stadt Bottrop beträgt maximal 29.
§ 18 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Annahme der Wahl
(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerber/Bewerberinnen und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Hierbei weist die Wahlleitung darauf hin, dass
1. die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine
Erklärung eingeht,
2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
3. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
4. die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der
Nummer 1 mit Fristablauf, erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der
Wahlperiode des alten Jugendparlamentes.
(2) Die Wahlleitung macht die Namen der gewählten Bewerber/Bewerberinnen öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber/Bewerberinnen.
§ 19 Mandatsverlust und Ersatzbestimmung von Mandatsträgern
(1) Ein Mandatsträger/eine Mandatsträgerin verliert seinen/ihren Sitz durch Verzicht oder durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Die Vollendung des 20. Lebensjahres während der laufenden Wahlperiode führt nicht zum Verlust des Mandates.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleitung oder einem/einer von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann auch mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Wenn ein gewählter Bewerber/eine gewählte Bewerberin die Annahme der Wahl ablehnt oder aus sonstigen Gründen ein Mandat frei wird, tritt an diese Stelle der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin nach der Reihenfolge der Reserveliste (§ 15 Absatz 3). Ist die Reserveliste erschöpft, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; die Mitgliederzahl des Jugendparlamentes vermindert sich entsprechend.
(4) Die Wahlleitung stellt die Nachfolge oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dieses öffentlich bekannt.
§ 20 Wahlperiode
Die Mitglieder des Jugendparlamentes werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Abweichend hiervon kann die Wahlleitung für die erste Wahl des Jugendparlamentes einen anderen Zeitraum wählen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Jugendparlamentes weiter aus.
§ 21 Flankierende Maßnahmen zur Wahl
Vor, während und/oder nach der Wahl kann diese mit allen erdenklichen Maßnahmen begleitet und beworben werden, so dass eine möglichst hohe Bekanntmachung in der Zielgruppe und Wahlbeteiligung erreicht wird. Das Jugenamt stellt hierfür Mittel zur Verfügung.
Die Wahl soll über alle jugendgerechten sozialen Medien, Druckmedien [Plakatwand in der Nähe von Schulen, Zeitung, Wochenblatt etc.] und durch das Anbieten einer Telefonnummer zur Bildung von Nachrichtendienstgruppen beworben und bekannt gemacht werden.
Veranstaltungen, die die Verbreitung der Idee eines Jugendparlamentes und die Kandidatensuche bzw. -bewerbung zum Ziel haben, sollen durchgeführt werden. Hier ist die Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter (z.B. Schulen, Schülervertretungen, Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerinnen, Stufenleiter/Stufenleiterinnen, „Jugend Mit Wirkung“, Netzwerker OKJA beim Jugendamt, Jugendeinrichtungen usw.) angestrebt.
§ 22 Konstituierende Sitzung
(1) Das Jugendparlament soll zum ersten Mal binnen eines Monates, es muss jedoch spätestens binnen sechs Wochen nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammentreten. Die Ladung erfolgt durch den pädagogischen Mitarbeiter/die pädagogische Mitarbeiterin des Jugendamtes.
(2) Das Jugendparlament wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Sprecher/Sprecherinnen und deren Vertreter/Vertreterinnen. Bis zu dieser Wahl führt der pädagogische Mitarbeiter/die pädagogische Mitarbeiterin den Vorsitz.
§ 23 Wahlprüfung
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet die Wahlleitung über den Einspruch.
(2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahlleitung erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Einspruchseingang zu treffen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am 07.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 27.11.2019 außer Kraft.