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Satzung Jugendamt

Satzung für das Jugendamt der Stadt Bottrop

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 29.11.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12.12.1990 (GV NW S. 664), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV NRW S. 254) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen, in der Fassung der Änderungssatzung durch Ratsbeschluss am 15.02.2022:

I. Das Jugendamt

§ 1 Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung, für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bottrop zuständig.

§ 3 Aufgaben

(1) Das Jugendamt nimmt für die Stadt Bottrop alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs (SGB), Achtes Buch (VIII) -  Kinder- und Jugendhilfe und der Ausführungsgesetze zum KJHG (AG-KJHG) und dieser Satzung wahr.
(2) Das Jugendamt soll sich um eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe der Stadt Bottrop und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit den Angelegenheiten der jungen Menschen sowie ihren Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4 Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte - einschließlich des /der Vorsitzenden - und darüber hinaus weitere beratende Mitglieder nach § 4 Abs. 4 an.

(2) Stimmberechtigt sind:

a) 9 Mitglieder des Rates der Stadt oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b) 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Bottrop wirkenden und dort anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt werden.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates.

(3) Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat der Stadt angehören, gewählt.

(4) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die/der Hauptverwaltungsbeamte/in oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreter/in,

b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren/dessen Vertretung,

c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder
des Familiengerichtes oder
eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von dem Präsidenten / der Präsidentin des Landgerichtes Essen bestellt wird,

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen, die/der von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung bestellt wird,

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung in Münster bestellt wird,

f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der/dem Polizeipräsidentin/en Recklinghausen bestellt wird,

g) je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche, sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieser Bekenntnisse bestehen, sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt,

h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsausschusses, die/der von ihm bestellt wird,

i) eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat,

j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Stadtjugendrings Bottrop, die/der vom Stadtjugendring bestellt wird,

k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop

l) sowie je eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände der Stadt Bottrop, die/der von der Arbeitsgemeinschaft derer bestellt wird,

m) Fraktionen, die nicht im Ausschuss vertreten sind, sind darüber hinaus berechtigt, eine/einen in der Jugendhilfe erfahrene/n Frau/Mann, die dem Rat angehören kann/können, zu benennen, dieses Mitglied/diese Mitglieder ist/sind vom Rat zu wählen (§ 58 Abs. 1  Satz 7 GO NRW).

Für die Mitglieder c) bis m) ist je eine persönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu wählen.

§ 5 Teilnahme weiterer Personen

An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses können bedarfsbezogen weitere Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Gebietskörperschaft sowie sonstige sachkundige Personen teilnehmen.

§ 6 Zusammentreten

(1) Der Jugendhilfeausschuss tritt bei Bedarf zusammen oder ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

(2) Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen sowie gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Zur konstituierenden Sitzung lädt der/die Hauptverwaltungsbeamte/in oder eine hier bestellte Vertretung ein. Er/Sie leitet die Sitzung bis der Vorsitz des Jugendhilfeausschusses gewählt ist.

§ 7 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) Ist die/der Oberbürgermeister/in oder die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Stadt gefährdet, so kann sie/er dem Beschluss spätestens am 5. Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Jugendhilfeausschusses, die frühestens am 3. Tage und spätestens 2 Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat der Stadt über die Angelegenheit zu beschließen.

(2) Verletzt ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die/der Oberbürgermeister/in den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat der Stadt über die Angelegenheit zu beschließen.

§ 8 Aufgaben

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständig, soweit keine gesetzliche Regelung oder anderweitige Regelung in dieser Satzung getroffen wurde.

(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und
- der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII).

(3) Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.

(4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,

b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden,

c) Vermietung und Verleih von Jugendhilfematerial.

2. Die Entscheidung über

a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII,

b) die Förderung und Übertragung von Aufgaben der Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, §§ 74, 76 SGB VIII),

c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG KJHG,

d) Die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 42 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ),

e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,

f) die Verteilung der Kindpauschalen, Mietzuschüsse und Zuschüsse für eingruppige Einrichtungen sowie Waldkindergartengruppen gemäß §§ 32 bis 38 KiBiz.

3. Die Vorberatung

a) des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe,

b) des Bedarfsplans für die Kindertagesbetreuung gem. §§ 79, 80 SGB VIII (i. V. m. §§ 1, 4 und 25 bis 27 KiBiz).

4. Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes.

(5) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII).

§ 9 Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf beratende Unterausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 10 Verfahren

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt,
soweit in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bottrop und seine Ausschüsse und Bezirksvertretungen in der jeweils geltenden Fassung.

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 11 Aufgaben

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Hauptverwaltungsbeamtin/ dem Hauptverwaltungsbeamten oder in ihrem/ seinem Auftrag von der Leiterin/ dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Die/Der Hauptverwaltungsbeamte/in oder in ihrem/seinem Auftrag die/der Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes
- ist verpflichtet, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten,
- bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

IV. Schlussbestimmungen

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bottrop vom 02.Juli 1996 außer Kraft.

Bottrop, den 29.11.2016

(Tischler)
Oberbürgermeister


-Änderungsatzung vom 15.02.2022 in Kraft seit 13.03.2022

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