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Entgeltordnung Sportanlagen

Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bottrop vom 15.12.2010

Auf Grund der §§ 7 Abs. 3 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW, S. 436), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.12.2010 folgende Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen, zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.11.2012, beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Bottrop erhebt von den Nutzern der städtischen Sportanlagen (Sportplätze, Sporthallen, Gymnastikräume, Hallenbäder, Lehrschwimmbecken und das Freibad) Entgelte, sofern eine Befreiung nicht ausdrücklich in dieser Ordnung vorgesehen ist.

Als Nutzer gelten:
Alle Sportvereine, Sportgruppen, Betriebssportgemeinschaften, Bildungswerke und sonstige Sportanbieter.

§ 2 Höhe des Entgeltes

1. Die Nutzergruppen zahlen die folgenden Entgelte pro angefangene erste
     Zeitstunde (60 Minuten). Für jede weitere ½ Stunde werden 50 % des
     Grundentgeltes berechnet. In den Entgelten ist die gesetzlich
     festgelegte Umsatzsteuer enthalten.

Sportanlage

Ab
01.01.2013
EUR

Ab
01.01.2014
EUR

Ab
01.01.2015
EUR

Turnhalle einfach

2,60

2,60

2,60

Sporthalle zweifach

3,50

3,50

3,50

kleiner Hallenteil

1,75

1,75

1,75

großer Hallenteil

2,60

2,60

2,60

Sporthalle dreifach

4,40

4,40

4,40

Hallenteil

1,75

1,75

1,75

Gymnastikraum, Krafttrainingsraum, Jugendraum

1,75

1,75

1,75

Umkleideraum (Nutzung durch Langläufer)

1,00

1,00

1,00

Sportplatz (einschl. Trainingsbeleuchtung)

1,75

2,00

2,00

Hallenbad pro Bahn

1,00

1,25

1,50

Lehrschwimmbecken

3,50

4,70

5,60

Hallenbad/Freibad pro Bahn während des öffentl. Badebetriebes durch Leistungsgruppen der Schwimmvereine

3,50

4,70

5,60

2. Zum Begriff "Sportplatz" gehören:
     Rasenplätze, Tennenplätze, Kleinspielfelder, Beach-Volleyballanlagen
     und Tennisplätze.

3. Für Zusatzleistungen aufgrund von übermäßigen Verschmutzungen oder
     unsachgemäßer Nutzung werden die tatsächlichen Kosten entsprechend
     Ziffer 4 in Rechnung gestellt. Die Haftung für Beschädigungen oder
     Zerstörungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Für Veranstaltungen kommerzieller Nutzer und Nutzer aus dem Nichtamateur-
     sport wird ein Entgelt erhoben, das die tatsächlichen Personal- und
     Sachkosten abdeckt. Die Personalkosten werden nach den zur Zeit der
     Veranstaltung geltenden Stundenlöhnen berechnet. Die Sachkosten umfassen
     die Kosten für Strom, Wasser, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien.

5. Für die Durchführung von Kursen, für die Vereine ein gesondertes Entgelt
     erheben, wird das zweifache Nutzungsentgelt für Erwachsene erhoben.

6. Für Sonderveranstaltungen der Vereine außerhalb des Trainings- und
     Meisterschafts-betriebes eines überörtlichen Sportfachverbandes, bei
     denen Eintrittsgelder erhoben oder Speisen und Getränke entgeltlich
     angeboten werden, wird das vierfache Nutzungsentgelt für Erwachsene
     erhoben. Dies gilt auch für Stadtmeisterschaften und überörtliche
     Meisterschaften.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

1. Die von den Nutzern beantragten und zugewiesenen Nutzungsstunden
     werden halbjährlich rückwirkend in Rechnung gestellt.

2. Die Entgelte sind innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen.

3. Sportstunden, die vereinsbedingt nicht genutzt werden, verbleiben
     in der Berechnung. Witterungsbedingte Sperrungen von Sportstätten
     verbleiben ebenfalls in der Berechnung. Diese seltenen Vorgänge sind
     bei der Festlegung der Höhe der Entgelte berücksichtigt worden.
     Dagegen werden Sportstunden nicht berechnet, die aus betriebsbedingten
     Gründen ausfallen müssen (z.B. wegen Schließung einer Sporthalle).

     Schadensersatzansprüche wegen Ausfall von Sportstunden aus betrieblichen
     Gründen können nur geltend gemacht werden, wenn der Stadt oder ihren
     Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 4 Ordnung, Haftung

Es gelten die Richtlinien über die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bottrop.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bottrop in der Fassung vom 27.11.2012 außer Kraft.

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