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Entgeltordnung Benutzung städtischer Bäder

Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Bäder vom 07.03.2005 in der Fassung vom 12.07.2024

Aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des 3. NKFWG NRW vom 04.03.2024 (GV. NRW. S. 136) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Bäder vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Ordnung vom 01.07.2021, beschlossen:

Für die Benutzung der städtischen Bäder werden folgende Entgelte erhoben:

 

 

Hallenbäder

Freibad Stenkhoffstr.

1.

Einzelkarten

 

 

1.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

4,00

4,50

1.2

Ermäßigt:
Kinder u. Jugendliche unter 6 Jahren
Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Bottrop, Schwerbehinderte (mind. 50%),
Auszubildende /Schüler ab 18 Jahren, Studenten,
Wehr- und Zivildienstleistende, Inhaber der Jugendleitercard

2,50

3,00

1.3

Last-Minute-Karten
(Erwachsene ab 18 Jahren)
(lösbar 1 Stunde vor Ende des öffentlichen Badebetriebes)

2,50

3,00

1.4

Frühschwimmerkarten
(nur wochentags bis 1 Stunde nach Badöffnung buchbar)

2,50

1.5

Frauenbad
(nur wochentags bis 1 Stunde nach Badöffnung buchbar)

2,50

 

2

Geldwertkarten (nur in Hallenbädern)

 

 

2.1

Rabattkarte 10 %

20,00

 

2.2

Rabattkarte 20 %

50,00

 

2.3

Rabattkarte 25 %

100,00

 

3.

Entgelte für Gruppen

 

 

a)

Volkshochschule, Leistungsgruppen der Schwimmvereine außerhalb der Vereinsstunden, Bildungswerk des Landessportbundes, Seniorenschwimmen und ähnliche Gruppen, pro Person

2,50

3,00

4. Befreiungen/Ermäßigungen

4.1       Schwimmvereine
Die Schwimmhallen und das Freibad werden den schwimmsporttreibenden Bottroper Sportvereinen, den Tauchern und der DLRG, soweit sie den Fachverbänden angehören, zu Übungszwecken und für Sportveranstaltungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Hierbei können sowohl die gesamten Einrichtungen als auch Teile des Bades (z.B. einzelne Bahnen) genutzt werden. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen.
Bei sportlichen Veranstaltungen kann auf Antrag die gesamte Badeanlage unter Aufhebung des öffentlichen Badebetriebes diesen Vereinen kostenlos oder gegen ein Entgelt, das die tatsächlichen Personal- und Sachkosten abdeckt, zur Verfügung gestellt werden. Hierüber entscheidet die Betriebsleitung. 

4.2       Unter Vorlage der entsprechenden Nachweise können folgende Personengruppen die Hallenbäder und das Freibad zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen:
a)  zum Preis für Jugendliche (Ziffer 1.2)
     -  Schwerbehinderte (mindestens 50 %) ab 18 Jahre
     -  Auszubildende ab 18 Jahre
     -  Schüler ab 18 Jahre
     -  Studenten
     -  Wehr- und Zivildienstleistende
     -  Inhaber der Jugendleitercard ab 18 Jahre
     -  Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
          Freiwilligen Feuerwehr Bottrop

Diese Ermäßigungen befreien nicht von der Zahlung des Warmbadezuschlages.

5. Allgemeines

5.1   In besonderen Fällen ist der Oberbürgermeister befugt, einen ermäßigten Preis
         festzusetzen oder freien Eintritt zu gewähren.
5.2   In allen Hallenbädern und im Freibad ist die Schwimmzeit unbegrenzt.
5.3   Bei Verlust oder Nichtbenutzung der Eintrittskarte oder bei notwendig 
         werdender ganzer oder teilweiser vorzeitiger Räumung bzw. Schließung
         des Bades wird das Entgelt nicht erstattet.
         Der Restwert einer nicht oder nur teilweise genutzten Geldwertkarte
         kann bei einem Restbetrag von 5,00 € direkt am Automaten, über 5,00 €
         per Überweisung erstattet werden.
5.4   Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in
         Höhe von 10,00 EUR zu leisten.

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 13.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 01.07.2021 außer Kraft.