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Satzung Behindertenbeirat

Satzung für den Beirat für Menschen mit Behinderung

Aufgrund des § 27a in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020, S. 318 b, ber. 304 a), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.11.2020 folgende Satzung für den Beirat für Menschen mit Behinderung beschlossen:

 

Satzung für den Beirat für Menschen mit Behinderung

 

Präambel

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Dieser Grundsatz ist seit 1994 in Artikel 3 des Grundgesetzes verankert.

Zur Umsetzung dieses Benachteiligungsverbotes und zur Durchsetzung der berechtigten gesellschaftlichen Teilhabe sind einige Gesetze geschaffen bzw. geändert worden, wie das SGB IX, die Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder und die UN-Behindertenrechtskonvention.

Sie alle sollen sicherstellen, dass die Persönlichkeiten und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung sich entfalten und entwickeln können und einen gleichberechtigten Teil der Gesellschaft darstellen.

§ 1 Ziel und Aufgaben des Behindertenbeirates

1.    Die Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderung ist auch in Bottrop eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung. 

2.    Ziel der Arbeit des Beirates ist die Inklusion und die Umsetzung gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Bottrop, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 als geltendes Recht vorsieht. 

3.    Der Beirat regt die Verwirklichung sachgerechter Hilfen bei den Entscheidungsgremien an. Durch ihn soll in verstärktem Maße in der Gesellschaft das Verständnis und das Wissen um die Probleme der behinderten Menschen geweckt werden. 

4.    Im Beirat für Menschen mit Behinderung wirken Bottroper Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung über ihre Organisationen und Interessengemeinschaften an der Arbeit der mit Aufgaben der Rehabilitation und Inklusion betrauten Behörden sowie an entsprechenden Maßnahmen der Behindertenhilfe mit. 

5.    Der Beirat unterstützt den Rat der Stadt und seine Ausschüsse sowie die Verwaltung in allen Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. 

6.    Er unterstützt die Abstimmung der Interessen und Vorhaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfeorganisationen und weiterer Interessengruppen und fördert die Zusammenarbeit dieser Gruppen untereinander und mit der Verwaltung in allen Bereichen, die Behindertenarbeit betreffen.  

7.    Er informiert die Öffentlichkeit und bezieht diese mit ein.

§ 2 Zusammensetzung

1.    Dem Beirat gehören 19 ordentliche und 19 stellvertretende Mitglieder an.10 Mitglieder und Stellvertreter sind von den Organisationen und Vereinen der Menschen mit Behinderung und der Verbände, die Behindertenarbeit leisten, vorgeschlagen, davon 10 Mitglieder der Dachvereinigung für Behindertenarbeit Bottrop (DBA). 

2.    Die weiteren 9 Mitglieder und Stellvertreter werden gewählt. Dies können neben den Mitgliedern des Rates auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger sein. 

3.    Die Fraktionen und Gruppierungen im Rat der Stadt Bottrop, die keine ordentlichen Mitglieder entsandt haben, können jeweils ein beratendes Mitglied und dessen Stellvertreter vorschlagen. 

4.    Die Mitglieder des Beirates sind - soweit noch nicht erfolgt - in analoger Anwendung von § 67 Abs. 3 GO NRW zu verpflichten. 

5.    Der Beirat soll innerhalb von drei Monaten nach seiner Wahl durch den Rat der Stadt vom Oberbürgermeister zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

§ 3 Vorsitz

1.    Der / Die Vorsitzende und sein / ihre Stellvertreter/in werden jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Stadt aus der Mitte des Beirates von seinen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. 

2.    Der / Die Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er / Sie handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 4 Sitzungen

1.    Der Beirat für Menschen mit Behinderung tritt zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern. Der / Die Vorsitzende lädt den Beirat unter Vorlage einer Tagesordnung jedoch mindestens zweimal im Jahr schriftlich ein. 

2.    Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder ist er zusätzlich einzuberufen.

§ 5 Geschäftsführung

1.    Die Geschäftsführung und die Ausfertigung von Niederschriften übernimmt die Verwaltung der Stadt Bottrop. 

2.    Die Niederschrift wird als Beschlussniederschrift gefertigt. 

3.    Berichtigungswünsche der letzten Niederschrift sind auf Beschluss ihrem wesentlichen Inhalt nach in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen, in der über die sie beschlossen wird.

§ 6 Beschlussfähigkeit

1.    Empfehlungen, Beschlüsse u. a. bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder; der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 

2.    Er ist beschlussfähig, so lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.

§ 7 Abstimmungen und Wahlen

1.    Nach Schluss der Aussprache stellt der/die Vorsitzende den Beratungsgegenstand unter Berücksichtigung etwaiger Änderungsanträge zur Abstimmung. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt der / die Vorsitzende die Reihenfolge. 

2.    Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen oder durch eine genauso geeignete andere Kommunikationsform. 

3.    Der / Die Vorsitzende entscheidet zudem, ob das Handzeichen zu positiver oder negativer Beschlussfassung zu erfolgen hat. 

4.    Wahlen werden, wenn nichts anderes bestimmt ist oder niemand widerspricht, durch offene Abstimmung (per Akklamation), sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 

5.    Die Wahl des / der Vorsitzenden und seines / ihres Stellvertreters erfolgt aus der Mitte des Beirates. 

6.    Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

§ 8 Stimmberechtigung und Neuwahl von Mitgliedern

1.    Jedes Mitglied hat eine Stimme.  

2.    Sofern Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl durch den Rat der Stadt. 

3.    Die Nachbenennung erfolgt durch die Organisationen oder Fraktionen, denen das ausgeschiedene Mitglied angehörte.

§ 9 Bildung von Arbeitskreisen und -gruppen

1.    Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit kann der Beirat Arbeitskreise und Gruppen bilden. 

2.    Die Mitglieder dieser Arbeitskreise / Gruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in. Diese/r koordiniert in Zusammenarbeit mit der Verwaltung die Arbeit des Arbeitskreises/der Arbeitsgruppe. 

3.    Für Sitzungen der Arbeitskreise und Gruppen wird kein Sitzungsgeld gewährt. 

4.    Die Arbeitskreise / Gruppen verbleiben bis zur Konstituierung des neuen Beirates in ihrer Funktion. 

5.    Es wird die Arbeitsgruppe "Behindertengerechte Baumaßnahmen" gebildet. Zu den Aufgaben gehört die Vorberatung von öffentlichen und wesentlichen privaten Baumaßnahmen, um die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr auf der Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes und seiner Rechtsverordnungen zu gewährleisten. 

6.    Die Arbeitsgruppe spricht dem Beirat entsprechende Empfehlungen aus. 

7.    Den Arbeitskreisen und Gruppen können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger angehören, die nicht Mitglieder des Beirates sind. Vorschlagsberechtigt sind neben der DBA auch die Behindertengruppen.

§ 10 Anwendung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bottrop, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bottrop, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.11.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Behindertenbeirat außer Kraft.

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