Richtlinien kommunale Leistungsgewährung
Richtlinien zur kommunalen Leistungsgewährung nach den §§ 22 und 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - sowie dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Seit dem 1.Januar 2005 ist für Empfänger von Arbeitslosengeld II im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) geregelt, unter welchen Voraussetzungen Kosten für Unterkunft und Heizung von der Stadt Bottrop übernommen werden.
Das Gleiche gilt bei der Erstaustattung für die Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte, bei der Erstaustattung für Bekleidung beziehungsweise bei Schwangerschaft und Geburt.
Vergleichbare Regelungen für Bezieher von Sozialhilfe sind im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu finden.
Grundsätzlich findet in Bottrop die Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ (abrufbar unter
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/arbeitshilfe-bedarfe-fuer-unterkunft-und-heizung-nach-22-sgb-ii/von/arbeitshilfe-bedarfe-fuer-unterkunft-und-Heizung-nach-22-sgb-ii/vom/mais/1531)
Anwendung.
Ergänzende Bottroper Regelungen zur Unterkunft und Heizung sind in den Anlagen A und B, zu einmaligen Beihilfen in der Anlage D enthalten.