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Entgeltordnung FB Jugend und Schule

Entgeltordnung des Fachbereichs Jugend und Schule vom 14.03.2017

Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereiches Jugend und Schule der Stadt Bottrop wird ein Entgelt erhoben, sofern diese Entgeltordnung nicht ausdrücklich eine Befreiung oder Ermäßigung vorsieht.

§ 2 Tagesfahrten und mehrtägige Fahrten

Für die Teilnahme an Tagesfahrten oder mehrtägigen Fahrten wird ein Entgelt (einschließlich Verpflegung) erhoben. Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, zahlen 50 % des Entgeltes. Auswärtige Kinder (nicht in Bottrop gemeldet) zahlen auf das Entgelt einen Aufschlag von 20%.

§ 3 Stadtranderholung

Für die Teilnahme an Maßnahmen der Stadtranderholung wird ein einkommensabhängiges Entgelt (einschließlich Verpflegung) wie folgt erhoben:

Stufe Bruttojahres-
einkommen (Euro)
Teilnahme-
woche
Elternbeitrag
(Euro)
1        bis 25.000 1 Woche   12,50
              " 2 Wochen   25,00
              " 3 Wochen   37,50
2 25.001   bis   45.000 1 Woche   60,00
              " 2 Wochen 120,00
              " 3 Wochen 180,00
3 45.001   bis   75.000 1 Woche   85,00
              " 2 Wochen 170,00
              " 3 Wochen 255,00
4    mehr als 75.000 1 Woche 100,00
             " 2 Wochen 200,00
             " 3 Wochen 300,00

Geschwisterkinder, Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, zahlen 50 % des Entgeltes. Pflege- und Heimkinder zahlen die Stufe 2. Auswärtige Kinder (nicht in Bottrop gemeldet) zahlen auf das Entgelt einen Aufschlag von 20%.

Berechnungsgrundlage in den einzelnen Stufen ist das Elterneinkommen (Verdienstabrechnung/Dezember bzw. letzte Verdienstabrechnung x 12) des der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahres. Bei der Anmeldung geben die Entgeltpflichtigen im Wege einer Selbsteinschätzung an, welcher Einkommensstufe sie zuzuordnen sind.

Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule ist berechtigt, die Angaben zu überprüfen, entsprechende Einkommensnachweise anzufordern und gegebenenfalls ein höheres Entgelt nachzufordern.

§ 4 Kinderferiencircus / Kreativ- und Spielprogramm

Für die Maßnahmen des Kinderferienzirkus in den Osterferien in Bottrop-Kirchhellen und in den Sommerferien in Bottrop mit Kreativ- und Spielprogramm, wird ein Entgelt, jeweils einschließlich Verpflegung, erhoben. Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind, zahlen 50% des Entgeltes. Die Verpflegungskosten sind in voller Höhe zu zahlen.


• Kinderferienzirkus Kirchhellen

   90 Euro    Kind/Woche
   50 Euro    Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile
                       Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der
                       Freiw. Feuerwehr sind/Woche
110 Euro     auswärtige Kinder/Woche (nicht in Bottrop gemeldet)


• Kinderferienzirkus Bottrop

120 Euro     Kind/Woche
  70 Euro     Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile
                       Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der
                       Freiw. Feuerwehr sind/Woche
140 Euro     auswärtige Kinder/Woche (nicht in Bottrop gemeldet)


• Kreativ- und Spielprogramm (Tagesgäste)

3,00 Euro     pro Tag für Kinder ab 6 Jahren
1,50 Euro     pro Tag für Kinder ab 6 Jahren bei Geschwister-, Pflege-,
                        Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der
                        Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind
1,00 Euro     pro Tag für Kinder von 3 bis 5 Jahren
0,50 Euro     pro Tag für Kinder von 3 bis 5 Jahren bei Geschwister-, Pflege-,
                        Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der
                        Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind
2,00 Euro     pro Tag/Gruppenpreis/Kind (ab 10 Kinder)
1,00 Euro     pro Tag/Gruppenpreis/Kind (ab 10 Kinder) Geschwister-, Pflege-,
                        Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der
                        Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind

§ 5 Filmprojekt oder ein vergleichbares Projekt

Für das Filmprojekt oder ein vergleichbares Projekt für Kinder ab 7 Jahren ist ein Entgelt (einschließlich Verpflegung) zu entrichten. Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind, zahlen 50% des Entgeltes. Die Verpflegungskosten  sind in voller Höhe zu zahlen.

 75 Euro   Kind/Woche
 50 Euro   Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile
                    Inhaber der Ehrenamtskarte NRW o. Mitglieder der
                    Freiw. Feuerwehr sind/Woche
100 Euro   auswärtige Kinder/Woche (nicht in Bottrop gemeldet)

§ 6 Familienseminare im Adoptionsvermittlungs- und Pflegekinderwesen

Für die Durchführung von Familienseminaren im Rahmen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderwesens kann ein Entgelt in Höhe von 25 % der entstehenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten je Teilnehmer erhoben werden.

Für andere Veranstaltungen der Sozialen Dienste des Fachbereichs Jugend und Schule kann gleichfalls ein Entgelt erhoben werden.

§ 7 Ermächtigung der Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule

Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule wird ermächtigt, jede Höhe des Entgeltes bei Bedarf fortzuschreiben und festzusetzen.

Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule wird ermächtigt, für einmalige bzw. nicht laufend wiederkehrende Veranstaltungen im Einzelfall ein Entgelt festzusetzen.

§ 8 Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum

Das Entgelt für den Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum richtet sich nach den in der Einrichtung jeweils gültigen Thekenpreisen, die vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes in Absprache mit dem Leiter des Spielraumes unter Berücksichtigung des Selbstkostenprinzips festgesetzt werden.

§ 9 Fälligkeit

Die Anmeldung zu einer Veranstaltung verpflichtet zur Zahlung des Entgeltes.

Das zu zahlende Entgelt wird, soweit keine andere Regelung getroffen ist, spätestens 7 Tage vor Beginn der Maßnahme fällig. Davon gegebenenfalls abweichende Regelungen –insbesondere bei der Stadtranderholung und beim Ferienzirkus- trifft die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule im Einzelfall.

Durch die Anmeldung und die Zahlung des Entgeltes entsteht kein Anspruch auf die Durchführung der geplanten Veranstaltung. Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird ein bereits gezahltes Entgelt erstattet.

Ein Rücktritt von der Anmeldung zu Tagesfahrten, mehrtägigen Fahrten, Veranstaltungen im Rahmen der Stadtranderholung oder des Kinderferienzirkus begründet keinen Rechtsanspruch auf die Rückzahlung bereits gezahlten Entgeltes bzw. auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Entgeltes.

Bei einer Abmeldung aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit) wird das Entgelt erstattet bzw. von dessen Erhebung abgesehen, wenn die Abmeldung unverzüglich nach Entstehen des Hinderungsgrundes erfolgt ist. Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule entscheidet dazu im Einzelfall.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop vom 07.05.2009 außer Kraft.

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