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Öffentliche Sicherheit und Ordnung/Ordnungsbehördliche VO

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop vom 12.09.2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2024

I. Allgemeines
§   1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich
§   2 Begriffsbestimmungen 

II. Allgemeine Gefahrenabwehr
§   3 Gefahrenabwehr 

III. Allgemeine Sicherheit / Schutz
§   4 Ruhestörende Tätigkeiten
§   5 Fäkalienabfuhr
§   6 Tiere
§   7 Schadnagerbekämpfung
§   8 Kampfmittelbeseitigung
§   9 Windvögel und Drachen
§ 10 Baden außerhalb der zugelassenen Bäder / Betreten von Eisflächen 

IV. Öffentliche Ordnung
§ 11 Schutz der Anlagen, Gewässer, Ausstattungsgegenstände und Pflanzen
§ 12 Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen
§ 12a Schutz der ÖPNV-Anlagen
§ 13 Hausnummerierung
§ 14 Hinweisschilder
§ 15 Kraftfahrzeuge
§ 16 Verunreinigungen
§ 17 Camping, Zelten, offenes Feuer und Feuerwerke
§ 18 Anstreicharbeiten
§ 19 Abfallbehälter 

V. Schlussbestimmungen
§ 20 Ausnahmen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Aufgrund der §§ 27 bis 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.06.2020 (GV. NRW. S. 456a) – hat der Rat der Stadt für das Gebiet der Stadt Bottrop in seiner Sitzung vom 05.09.2006, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.11.2024, folgende Verordnung erlassen:

I. Allgemeines

§ 1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung dient der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf allen Verkehrsflächen und Anlagen sowie in deren unmittelbarem Umfeld im Gebiet der Stadt Bottrop. Soweit in einzelnen Vorschriften geregelt, gilt sie auch auf privaten Grundstücken. 

(2)  Spezielle und höherrangige Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine etwaige Widmung.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Geh-, Rad-, Wander-, Ufer- und sonstige Wege, Park-, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltebuchten, Straßenbegleitgrün, Böschungen, Lärmschutzeinrichtungen, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Unterführungen, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützmauern, verkehrsberuhigte Zonen, Fußgängerzonen sowie Flächen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe. Zu den letztgenannten Verkehrsflächen gehören insbesondere die Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) sowie die angrenzenden für die Benutzung der Haltestellen durch Verkehrsteilnehmer unabdingbar notwendigen Verkehrsflächen. Mindestens gilt im Sinne dieser Verordnung der Bereich in einem Radius von 10 Metern um das Ende der jeweiligen Haltestelle als zugehörig.

(2)  Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine etwaige Widmung alle der Allgemeinheit zugänglichen bzw. der öffentlichen Benutzung dienenden Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, städtische Gärten, Kleingärten mit Ausnahme der Einzelgärten, Friedhöfe, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Bäder, Gewässer (Seen, Teiche und alle sonstigen Wasserflächen sowie Bach- und Flussläufe) einschließlich deren Ufer und Böschungen, Wasserbecken, Brunnen und Fontänenanlagen, Ruhebänke, Wetterschutz- und Toiletteneinrichtungen sowie Schulhofflächen, Bau- und sonstige Denkmäler, Kunstgegenstände, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen.

(3)  Luftraum und Zubehör sind Teil der Verkehrsflächen und Anlagen.

II. Allgemeine Gefahrenabwehr

§ 3 Gefahrenabwehr

(1)  Gefahrenstellen, insbesondere Baustellen, Tagesbrüche, Erdvertiefungen, Materiallagerungen u.ä. sind zu sichern.

(2)  An Einfriedungen von Grundstücken darf Stacheldraht nur innenseitig angeschlagen werden; außenseitig ist zusätzlich in gleicher Höhe mit mindestens 10 cm seitlichem Abstand glatter Draht anzubringen. Im Bereich von Kinderspielplätzen dürfen weder Stacheldraht noch Dornengewächse oder giftige Pflanzen verwandt werden.

(3)  Auf Einfriedungen, die niedriger als 2,00 m sind, dürfen keine spitzen oder scharfen Gegenstände angebracht sein.

(4)  Hydranten, Kontrollschächte, Grundwassermessbrunnen, Gasabsperrarmaturen, Straßenabläufe, Einstiege und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazu gehörigen Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt oder sonst unzugänglich gemacht werden. 

(5)  Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen, Gehwegen oder in Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder sonstige über das Gebäude Verfügungsberechtigte beseitigt werden. 

(6)  Es ist untersagt, auf den vorhandenen Blindenleitsystemen (Leitlinien aus Rippen-/Noppensteinen) jegliche Gegenstände wie z.B. Papierkörbe, Bestuhlungen, Fahrzeuge etc. abzustellen oder näher als 0,60 m von beiden Seiten an diese Leitlinien heranzustellen.

III. Allgemeine Sicherheit / Schutz

§ 4 Ruhestörende Tätigkeiten

(1)  Ruhestörende Tätigkeiten im Hause, in Höfen, Gärten und auf Straßen dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bleiben unberührt.

(2)  Absatz 1 Satz 1 findet auf gewerbliche Arbeiten bzw. Handlungen keine Anwendung. Hierfür gelten die spezialgesetzlichen Regelungen.

§ 5 Fäkalienabfuhr

(1)  Die Reinigung und Entleerung der Abort- und Dunggruben, der Schlammfänge für Wirtschaftsabwasser sowie aller anderen Gruben oder Behälter, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, sind rechtzeitig, unverzüglich und ohne Verunreinigung der Umgebung vorzunehmen.

(2)  Die vorstehend genannten Stoffe dürfen nur in dichten und geschlossenen Fahrzeugaufbauten, Behältern u.ä. transportiert werden. Dies gilt auch für Kadaver- und sonstige ekelerregende Stoffe.

(3)  Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen –Entsorgungssatzung– der Stadt Bottrop vom 22. Dezember 2004 bleibt unberührt.

§ 6 Tiere

(1)  Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen oder andere Tiere gefährden noch Sachen beschädigen können.
Tiere dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich ausreichend auf sie einwirken können. 

(2)  Das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe, soweit sie außerhalb der Schulzeiten für den Spielbetrieb freigegeben sind, ist untersagt. 

(3)  Für die Anleinpflicht von Hunden gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Landschaftsgesetzes und des Landeshundegesetzes. Darüber hinaus sind Hunde auch in nicht umfriedeten, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. 

(4)  Jeder Hundehalter hat sicherzustellen, dass Hunde nur von Personen geführt werden, die von der körperlichen Konstitution her in der Lage sind, die Hunde jederzeit sicher an der Leine zu halten. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. 

(5)  Es besteht die Verpflichtung für die gesamte Dauer des Ausführens von Hunden ständig mindestens einen unbenutzten Beutel zur Entsorgung von Hundekot (Hundekotbeutel) mit sich zu führen.

(6)  Das Einlassen von Hunden in schutzbedürftige Gewässer (z.B. Fischteiche) ist untersagt. Darüber hinaus darf es nicht zur Beunruhigung von Wassergeflügel kommen.

(7)  Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere, insbesondere Hunde oder Pferde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen (insbesondere Hundekot und Pferdemist) unverzüglich und unschädlich zu beseitigen.

(8)  Das Füttern von Wildtauben oder verwilderten Haustauben sowie das Füttern von Wassergeflügel ist auf dem gesamten Stadtgebiet Bottrop untersagt. Es ist auch verboten, Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dies üblicherweise auch von Tauben, Wasservögeln oder Ratten aufgenommen wird. Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von Wildtauben, Wild- und Wassergeflügel sowie Ratten nicht erreicht werden kann.

(9)  Auslauf und Weiden für Tiere sind so zu gestalten, dass ein Entweichen der Tiere ausgeschlossen ist.

§ 7 Schadnagerbekämpfung

(1)  Grundstücke sind von Schadnagern, insbesondere Ratten, freizuhalten.
Sofern großflächige Bekämpfungen notwendig werden, kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, gleichzeitig auf mehreren Grundstücken Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder diese zu dulden.

(2)  Zur Bekämpfung verwandte Mittel müssen staatlich zugelassen sein. Orte, an denen Bekämpfungsmittel ausgelegt, ausgestreut oder aufgestellt werden, sind während der gesamten Bekämpfungsdauer durch deutlich sichtbare Hinweisschilder kenntlich zu machen.

(3)  Wer eine Bekämpfung durchführt oder durchführen lässt, hat sicherzustellen, dass Menschen, insbesondere Kinder, aber auch andere als die zu bekämpfenden Tiere, durch die Bekämpfungsmaßnahme nicht gefährdet werden.

(4)  Im Verlauf und nach einer Bekämpfungsaktion sind tote Tiere unter Beachtung der Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unverzüglich und unschädlich zu beseitigen.

(5)  Nach der Bekämpfungsaktion sind die Bekämpfungsmittel unverzüglich zu entfernen.

(6)  Die Pflichten nach den Absätzen 1 – 5 treffen den Grundstückseigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten, sollten diese nicht heranzuziehen sein, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Die Pflichten nach den Absätzen 2 – 5 treffen auch den Schädlingsbekämpfer.

§ 8 Kampfmittelbeseitigung

(1)  Im Falle einer Kampfmittelbeseitigung (z.B. Bombenentschärfung) ist den im Rahmen der Gefahrenabwehr ergangenen behördlichen Anordnungen (z.B. Verlassen des Gefahrenbereichs) der eingesetzten Ordnungskräfte und der Feuerwehr unverzüglich Folge zu leisten. Die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde legitimieren sich durch Uniform oder besonderen Dienstausweis.

(2)  Im Rahmen einer Kampfmittelbeseitigung aufgestellte Absperrungen von Straßen und Wegen dürfen nicht umfahren oder versetzt werden.

§ 9 Windvögel und Drachen

(1)  Das Auflassen von Windvögeln, Drachen u.a. Geräten ist im Abstand von weniger als 100 m von Freileitungen untersagt.

(2)  Die Länge der verwendeten Auflassungsleinen darf 100 m nicht übersteigen.

§ 10 Baden außerhalb der zugelassenen Bäder / Betreten von Eisflächen

(1)  Das Baden in Teichen und Brunnen der öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen ist verboten.

(2)  Das Befahren dieser Gewässer ist untersagt.

(3)  Das Betreten von öffentlich zugänglichen Eisflächen ist verboten, soweit nicht eine allgemeine Freigabe dieser Flächen erfolgt.

IV. Öffentliche Ordnung

§ 11 Schutz der Anlagen, Gewässer, Ausstattungsgegenstände und Pflanzen

(1)  Anlagen und Gewässer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und im Rahmen vorgesehener Nutzungszeiten genutzt werden. Handlungen, die zu Verunreinigungen oder Schäden führen können, sind untersagt.

(2)  Kleingartenanlagen und Friedhöfe dürfen von Unberechtigten außerhalb der Wege nicht betreten werden. Gleiches gilt für Park- und Grünanlagen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Flächen, deren Betreten ausdrücklich oder nach ihrer Bestimmung erlaubt ist.

(3)  Böschungen und Ufer an Gewässern dürfen nur dort betreten werden, wo dies ausdrücklich gestattet ist.

(4)  In Anlagen befindliche Ausstattungsgegenstände (z.B. Bänke, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte) dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Ihre Aufstellung darf nicht verändert werden.

(5)  Das Beschädigen oder Beseitigen von Bäumen, Gehölzen und anderen Pflanzen sowie von Ausstattungsgegenständen in Anlagen ist untersagt.

(6)  An bzw. auf Verkehrsflächen gelten die Regelungen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7)  Das Parken in den Anlagen (einschl. Straßenbegleitgrün) und das Befahren der Anlagen mit Kraftfahrzeugen außerhalb der hierfür ausdrücklich ausgewiesenen Wege ist untersagt. Die Wege dienen dem Fußgängerverkehr. Zulässig sind Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren der Wege mit Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen. Das Befahren der Wege mit Fahrrädern ist gestattet, soweit nicht durch Beschilderung oder Sonderregelungen (Friedhöfe) etwas anderes geregelt ist. Auf Fußgänger und andere berechtigte Nutzer ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(8)  Reiten innerhalb der Anlagen ist nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.

(9)  Innerhalb von Anlagen ist es untersagt, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, soweit sie nicht ihrer Art nach nur dort ausgeübt werden können oder ein öffentliches Interesse an der Ausübung besteht, oder Werbung zu betreiben.

§ 12 Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen

(1)  Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu gefährden, zu behindern oder erheblich zu belästigen, insbesondere durch
     1. aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges,
         gezieltes Ansprechen, Verfolgen oder Einsatz von Hunden als Druckmittel
         sowie das stille Betteln unter Beteiligung von Kindern
     2. das Lagern in Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten
         regelmäßig ansammeln und soweit dabei Passanten bei der Nutzung von
         Verkehrsflächen und Anlagen im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert werden
     3. das Stören in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen
         berauschenden Mitteln (z.B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung
         anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen)
     4. das Nächtigen (auch in Fahrzeugen)
     5. das Herrichten einer Behausung mit Decken, Zeltplanen, Matratzen, Kartonagen
         oder ähnlichen Materialien
     6. das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen
         Toiletteneinrichtungen
     7. Konsum von Alkohol, Tabak sowie anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen auf 
         Kinderspielplätzen und Schulhöfen, soweit sie außerhalb der Schulzeiten
         für den Spielbetrieb freigegeben sind. 

(2)  Musizierende, Singende und Schaustellende dürfen ihre Darbietungen außerhalb von Veranstaltungen an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten aufführen. Sie müssen den Standort ihrer Darbietungen nach 30 Minuten so verändern, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind, mindestens jedoch 200 Meter weitergehen. Die Benutzung von elektronischen Mitteln zur Verstärkung der Darbietung ist untersagt. 

(3)  Der Aufenthalt auf Schulhöfen ist, soweit sie außerhalb der Schulzeiten für den Spielbetrieb freigegeben sind und nicht durch Beschilderung etwas anderes ausgewiesen ist, 
nur bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20.00 Uhr, in den Monaten Juni, Juli und August bis längstens 22.00 Uhr, und 
- nur Schüler / innen der Schule, 
- sonstigen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie
- Aufsichtspersonen gestattet.

(4)  Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist – soweit nicht durch Beschilderung etwas anderes ausgewiesen ist - nur bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20.00 Uhr, in den Monaten Juni, Juli und August bis längstens 22.00 Uhr, und nur Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Aufsichtspersonen gestattet.
Für Bolzplätze findet Satz 1 ebenfalls Anwendung, wobei dort der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie von Aufsichtspersonen gestattet ist.

 

§ 12a Schutz der ÖPNV-Anlagen

(1) Die Anlagen des ÖPNV dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche 
     Verkehrszwecke benutzt werden. 

(2) Jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht ist verboten, insbesondere
  1. das Benutzen der Anlagen als Aufenthalts-, Spiel- oder Lagerplatz durch andere
    Personen als ÖPNV Nutzer. ÖPNV Nutzer ist, wer auf das nächste auf einer Linie 
    fahrende öffentliche Verkehrsmittel wartet oder sich sonst im Zusammenhang mit 
    der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für kurze Zeit auf den ÖPNV-Anlagen auf-
    hält (Ankommer, Abholer),
  2. der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.

 

§ 13 Hausnummerierung

(1)  Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, am Hauptgebäude die ihm zugeteilte Hausnummer anzubringen. Bei Neubauten hat dieses binnen 14 Tagen nach Bezug des Gebäudes zu geschehen. Bei Umnummerierung gilt die Frist des Satzes 2 auch für das Anbringen der neu zugeteilten Hausnummer. 

(2)  Die Hausnummer ist einwandfrei lesbar neben bzw. über dem Gebäudeeingang oder in der Höhe von etwa 2,50 m an der zur Straßenseite gelegenen Gebäudewand anzubringen, wenn der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite liegt. Sollte die Hausnummer an der Gebäudewand von der Straße aus nicht deutlich erkennbar sein, ist sie unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen.

(3)  Die Hausnummer muss aus wetterfestem Material bestehen, die Ziffern und Buchstaben müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 12 cm hoch sein.

§ 14 Hinweisschilder

Der Verfügungsberechtigte hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße und der Feuerschutzeinrichtungen sowie von Leitungen nebst Zubehör dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, sowie von Vermessungsmarken der Stadtvermessung auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude zu dulden.

§ 15 Kraftfahrzeuge

(1)  Kraftfahrzeuge dürfen auf Verkehrsflächen und in, auf bzw. im unmittelbaren Umfeld von Anlagen nicht repariert werden. Ausnahmen gelten für Not- und Bagatellreparaturen.

(2)  Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind und von denen das Waschwasser vollständig in die Kanalisation gelangt, sowie in dafür vorgesehenen Autowaschanlagen gereinigt werden.
Auf Flächen, die an einen Niederschlagswasser- (Regenwasser-) Kanal angeschlossen sind, ist die Verwendung von Reinigungsmitteln aller Art untersagt.

(3)  Motor- und Unterbodenwäschen sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind untersagt.

(4)  In Anlagen und an Gewässern sowie auf unbefestigten Flächen ist das Reinigen von Fahrzeugen oder ölbehafteten Gegenständen untersagt. 

(5)  Das Abstellen nicht fahrbereiter oder nicht zum Straßenverkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie von Kraftfahrzeugen, die Schmier- oder Betriebsstoffe verlieren auf Verkehrsflächen, in Verkehrseinrichtungen und in Anlagen ist verboten. Als nicht fahrbereit gelten auch Fahrzeuge ohne gültigen Versicherungsschutz.

§ 16 Verunreinigungen

(1) Untersagt ist die Verunreinigung von Verkehrsflächen und Anlagen, Denkmälern, Gebäuden, Einfriedigungen, Schutzgittern, Straßen- und Hinweisschildern, Schaltkästen, Laternen und Leitungsmasten, Signaleinrichtungen und ähnlichen Sachen durch
a)    Bekleben, Beschreiben, Bemalen, Besprühen, Beschütten mit Flüssigkeiten oder
        festen Stoffen und Einschütten von Fremdstoffen,
b)    Anbringen von Werbeanlagen, Plakaten, Wegweisungen u.a., soweit hierfür nicht
        die erforderliche Erlaubnis oder Erlaubnisfreiheit nach spezialgesetzlichen
        Regelungen vorliegt,
c)    Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfall, insbesondere Kaugummi,
        Zigarettenkippen, Verpackungen, Essensresten etc. außerhalb
        zugelassener Abfallbehälter.

(2) Wer Werbematerial wie z. B. Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial verteilt, ist verpflichtet, eine damit in Zusammenhang stehende Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen.

§ 17 Camping, Zelten, offenes Feuer und Feuerwerke

(1)  Innerhalb von Anlagen ist das Aufstellen und Benutzen von Campingfahrzeugen und Zelten außerhalb genehmigter Camping- oder Zeltplätze sowie das Überlassen von Grundstücken zu diesem Zweck nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig.

(2)  Das Anzünden oder Unterhalten von Feuern und der Gebrauch von Grillgeräten sind innerhalb von Anlagen und an Gewässern untersagt, soweit nicht ausdrücklich erlaubt. 

(3)  Das Entzünden offener Feuer, das Grillen, Kochen oder Braten in öffentlichen Park- und Grünanlagen auch im Bereich gekennzeichneter Grillzonen, Erholungsanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Bereichen ist im gesamten Stadtgebiet Bottrop untersagt, soweit der Graslandfeuerindex oder der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eine Gefahrenstufe größer als drei ausweist. 

(4)  Das Abbrennen von Feuerwerken ist im gesamten Stadtgebiet Bottrop untersagt, soweit der Graslandfeuerindex oder der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eine Gefahrenstufe größer als drei ausweist.

§ 18 Anstreicharbeiten

Allgemein zugängliche, frisch gestrichene Häuser, Türen, Fensterläden, Einfriedigungen, Laternen, Pfähle, Masten, Bänke u.ä. sind bis zum Abtrocknen der Farbe durch einen auffallenden Warnhinweis mit geeigneter Aufschrift kenntlich zu machen.

§ 19 Abfallbehälter

Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen u.ä. Verkaufsstellen Lebensmittel zum sofortigen Verzehr oder andere Gegenstände des täglichen Gebrauchs abgegeben werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und je nach Bedarf, mindestens jedoch täglich – spätestens 30 Minuten nach Geschäftsschluss – zu entleeren. 

Außerdem muss der Gewerbetreibende in einem Umkreis von 30 m von dem Ort, an dem er sein Gewerbe ausübt, alle Bestandteile der von ihm abgegebenen Waren (z.B. Verpackungsmaterial, Flaschen, Speiserückstände) täglich, - spätestens 30 Minuten nach Geschäftsschluss – einsammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuführen.

V. Schlussbestimmungen

§ 20 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt Bottrop von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des
1.     § 3 Abs. 1 – 6 über Gefahrenabwehr
2.     § 4 Abs. 1 über ruhestörende Tätigkeiten
3.     § 5 Abs. 1 – 2 über Fäkalienabfuhr
4.     § 6 Abs. 1 – 9 über Tiere
5.     § 7 Abs. 1 – 5 über Schadnagerbekämpfung
6.     § 8 über Kampfmittelbeseitigung
7.     § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 über Windvögel und Drachen
8.     § 10 Abs. 1 – 3 über Baden außerhalb zugelassener Bäder / Betreten von Eisflächen
9.     § 11 Abs. 1 – 9 über Schutz der Anlagen, Gewässer, 
                                  Ausstattungsgegenstände und Pflanzen
10.    § 12 Abs. 1 – 4 über Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen
10a.   § 12a Abs. 1 – 2 über Schutz der ÖPNV-Anlagen
11.    § 13 Abs. 1 – 3 über Hausnummerierung
12.    § 14 über Hinweisschilder
13.    § 15 Abs. 1 – 5 über Kraftfahrzeuge
14.    § 16 Abs. 1 – 2 über Verunreinigungen
15.    § 17 Abs. 1 – 4 über Camping, Zelten offenes Feuer und Feuerwerke
16.    § 18 über Anstreicherarbeiten
17.    § 19 über Abfallbehälter
verstößt.

(2)  Die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 kann gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetzes mit Geldbuße geahndet werden.

(3)  Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €.

§ 22 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)  Diese Verordnung tritt am 29.11.2024 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop vom 12.09.2006, geändert durch Verordnung vom 15.03.2017, außer Kraft.