Gebührenordnung Parkscheinautomaten
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Bottrop
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBl. 2024 Nr. 233) und Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2016 über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung, zuletzt geändert durch Verordnung v. 21.10.2023 (GV.NRW S. 1186) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NW) vom 13.05.1980 (GV. NW S.528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GV. NW S. 762) hat der Rat in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur nach Lösen eines Parkscheins am Parkautomaten oder durch eine entsprechende Berechtigung im Rahmen des Handy-Parkens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist (an Werktagen montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr), wird die Gebühr auf 0,05 EUR je angefangene 3 Minuten festgesetzt. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
Auf dem ehemaligen RAG-Parkplatz Osterfelder Straße / Hans-Böckler-Straße, besteht die Möglichkeit, ein Tagesticket oder ein Monatsticket für die gesamte Parkdauer von 9.00 bis 17.00 Uhr zu lösen. Die Gebühr für das Tagesticket beträgt auf Grundlage des vorgenannten Tarifs 8 EUR. Die Gebühr für das Monatsticket beträgt entsprechend des Tarifs für Tagesmieter des Parkhauses Schützenstraße 55,00 EUR.
§ 2
Diese Gebührenordnung tritt am 05.12.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 11.10.1982 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10.03.2019 außer Kraft.