Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum August Everding

der Stadt Bottrop (BuEO Kulturzentrum 2000) vom 14. November 2000 in der Fassung vom 15.12.2003

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 07.11.2000 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

Übersicht:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Mietverhältnis
§ 3 Nutzung
§ 4 Ordnung
§ 5 Haftung
§ 6 Genehmigungen, Jugendschutz
§ 7 Dekorationen
§ 8 Sicherheitsvorschriften
§ 9 Hausrecht
§10 Ordnerdienst
§11 Technische Anlagen
§12 Nutzungsentgelt
§13 Fälligkeit des Nutzungsentgeltes
§14 Rücktritt, Ausschluss von der Nutzung, Folgen
§15 Inkrafttreten

Entgelttarif DM EURO

 

§1

Allgemeines

(1) Die Räume des Kulturzentrums (Kammerkonzertsaal, Unterrichtsräume usw.) sowie deren Einrichtungen werden nach den Bedingungen dieser Ordnung vermietet.

(2) Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs und für alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist das Kulturamt der Stadt Bottrop zuständig.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs besteht nicht.

(4) Eine Vermietung erfolgt nicht

- wenn zu befürchten ist, dass Personen- oder Sachschäden auftreten können,
- sofern hierdurch öffentliche Belange beeinträchtigt werden,
- sofern die beantragte Nutzung wegen ihrer Eigenart für die Räume des Kulturzentrums nicht geeignet erscheint,
- aus anderen gleichsam gewichtigen Gründen,
- für gewerbliche Veranstaltungen.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

 

§2

Mietverhältnis

(1) Die Vermietung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs, erfolgt durch die Stadt Bottrop.

(2) Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrages auf Überlassung von Räumlichkeiten durch die Stadt Bottrop zustande.

(3) Der Antrag auf Überlassung der Räumlichkeiten ist rechtzeitig, in der Regel spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin, schriftlich beim Kulturamt der Stadt Bottrop einzureichen.

(4) Antragsteller/innen müssen rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein.

(5) Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden. Terminvormerkungen im Sinne dieser Ordnung sind alle vorvertraglichen mündlichen und schriftlichen Absprachen zwischen dem Antragssteller und der Stadt Bottrop ohne Bindungswirkung.

 

§3

Nutzung

(1) Die überlassenen Räume, Einrichtungen und das sonstige Zubehör dürfen ausschließlich für die genehmigte Veranstaltung und für den vertraglich vereinbarten Zweck benutzt werden.

(2) Die Überlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Bottrop zulässig.

(3) Für die Bestuhlung sind die jeweiligen Bestuhlungspläne für den Mieter vebindlich.
Eine eigenmächtige Veränderung der Bestuhlung durch den Mieter ist nicht zulässig.
Die in den Bestuhlungsplänen eingezeichneten Dienstplätze für die Beauftragten der Stadt, der Polizei, der Feuerwehren usw., deren Anwesenheit vorgeschrieben oder von der Stadt für zweckmäßig gehalten wird, sind freizuhalten.


(4) Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Veranstaltungsleiters stehen, damit jederzeit ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.

 

§4

Ordnung

(1) Die Stadt Bottrop übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand.
Der Mieter hat sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen und eventuelle Mängel unverzüglich zu beanstanden.
Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten Räume und Einrichtungen als vom Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.

(2) Die Nutzung der Räume erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mieters.
Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

 

§5

Haftung

(1) Der Mieter haftet der Stadt für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung, einschließlich Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten, insbesondere auch an den überlassenen Räumen und Einrichtungen verursacht werden. Dies gilt auch, soweit Schäden durch Besucher der Veranstaltung entstehen.

(2) Die Stadt Bottrop übernimmt keine Haftung für Sachen (Garderobe u.ä.) die vom Mieter oder von dritten mitgebracht werden.

(3) Die Stadt Bottrop ist berechtigt, die Schäden, für die der Mieter nach Abs. 1 zu haften hat, auf dessen Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

(4) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes, seiner technischen oder sonstigen Einrichtung besteht, ist die Stadt berechtigt, die Überlassung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(5) Der Mieter hat zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und Entgeltordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken auf Verlangen der Stadt Bottrop eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Stadt kann im Einzelfall nach freiem Ermessen hiervon ganz oder teilweise absehen.

 

§6

Genehmigungen, Jugendschutz

(1) Alle für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter rechtzeitig und auf seine Kosten einzuholen. Hierzu gehören auch Anmeldungen beim Stadtsteueramt für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sowie bei der GEMA.

(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Mieter auf Verlangen vor Ver- anstaltungsbeginn nachzuweisen.

(3) Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

 

§7

Dekorationen

(1) Die Mieter dürfen eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungs- gegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Bottrop auf eigene Kosten in die angemieteten Räume einbringen.
Sie sind verpflichtet, diese Gegenstände nach der Nutzung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt der Abbau nicht umgehend und werden nachfolgende Veranstaltungen dadurch behindert, so erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung zu Lassten des Mieters.

(2) Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachte Ge- genstände verwendet werden.

(3) Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, grüne Notausgangspfeile, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.

(4) Die Verteiler- und Schalttafeln der Hoch-, Nieder- und Schwachstromanlagen sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit zugänglich bleiben.

 

§8

Sicherheitsvorschriften

Die Mieter haben die sich aus der Art der einzelnen Nutzungen ergebenden Sicherheitsvorschriften (z. B. die betriebstechnischen Bestimmungen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschließlich brandschutztechnischer Belange) zu beachten. Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer ist in den Räumen nicht gestattet.

 

§9

Hausrecht

(1) Die von der Stadt Bottrop beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter und den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.

 

§10

Ordnerdienst

(1) Die Mieter sind verpflichtet, bei Veranstaltungen in den Räumen (Kammer- konzertsaal etc.) auf entsprechendes Verlangen bei Vertragsabschluss eine genügende Anzahl Ordner zu stellen, die für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen haben.

(2) Garderobenpersonal hat der Mieter zu stellen.

 

§11

Technische Anlagen

(1) Die technischen Anlagen dürfen nur von Dienstkräften der Stadt Bottrop bedient werden.

(2) Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.

 

 

§12

Nutzungsentgelt

(1) Für die Benutzung von Räumen des Kulturzentrums ist ein Nutzungsentgelt nach dem als Anlage 1 beigefügten Mietpreistarif zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

(2) Von der Erhebung eines Entgeltes kann in besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die Kulturentwicklungsplanung der Stadt Bottrop sinnvoll ist.

(3) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

 

§13

Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

(1) Vor der Nutzung ist vom Mieter ein vorläufiges Nutzungsentgelt einschließlich Nebenkosten zu entrichten.
Dieses muss spätestens eine Woche vor der Nutzung auf einem Konto der Stadt Bottrop eingegangen sein.
Bei der Zahlung sind Buchungsstelle, Verwendungszweck und Name des Mieters anzugeben.
Im Vertrag kann die Gestellung einer Kaution geregelt werden.

(2) Sollte bei der endgültigen Abrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungszeit die Fälligkeit eines höheren Nutzungsentgelts ermittelt werden, ist der Differenzbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.

(3) Die gleiche Pflicht trifft die Stadt Bottrop, wenn bei der Abrechnung die Fälligkeit eines geringeren Nutzungsentgelts ermittelt wird.

 

§14

Rücktritt, Ausschluss von der Nutzung, Folgen

(1) Die Stadt Bottrop ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Bottrop zu befürchten ist,

b) die Mietsache für städtische kulturelle Veranstaltungen benötigt wird und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann und dieser Umstand bei Erteilung der Genehmigung noch nicht erkennbar war,

c) das vorläufig festgesetzte Nutzungsentgelt nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin entrichtet worden ist,

d) der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen nicht er bracht wurde,

e) der verlangte vorherige Abschluss einer Versicherung oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht termingerecht vorgenommen wurde,

f) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können,

g) bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben über die be- absichtigte Nutzung gemacht worden sind.

(2) Macht die Stadt Bottrop von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen dem Mieter keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Schadensersatzansprüche der Stadt Bottrop bleiben unberührt.

 

§15

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Anlage 1 zur BuEO Kulturzentrum (ab 01.01.2004)

Entgelttarif 

1. Nutzungsentgelte für den Kammerkonzertsaal

1.1 Saal (Grundbetrag für 8 Stunden) 350,- EURO

1.2 Verlängerungsstunde  25,- EURO

1.3 Einrichtungsgegenstände (zzgl. 16% MWSt.)
Lichttechnik  50,- EURO
Tontechnik  50,- EURO
Flügelgestellung (einschließlich Stimmung)  200,- EURO
Klaviergestellung (einschließlich Stimmung)  125,- EURO

2. Nutzungsentgelte für die Studiobühne

2.1 Raum (Grundbetrag für 8 Stunden)  100,- EURO

2.2. Einrichtungsgegenstände (zzgl. 16% MWSt.)
Lichttechnik  50,- EURO
Tontechnik  50,- EURO

2.3 Verlängerungsstunde  15,- EURO

3. Unterrichtsraum des Kulturzentrums (bis zu 3 Std.)  30,- EURO

4. Seminarraum des Kulturzentrums (bis zu 3 Std.)  50,- EURO

5. Veranstaltungsraum der Stadtbücherei (bis zu 3 Std.)  50,- EURO

5.1 Verlängerungsstunde 10,- EURO

Zusätzliche Leistungen z. B. Hausmeister- oder Reinigungsdienst (Samstags, Sonntags und an Feiertagen) werden gesondert in Rechnung gestellt. Über die Notwendigkeit und den Zeitraum des Einsatzes entscheidet der Vermieter.

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz