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Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop

vom 16.04.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des KommunalwahlG und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.02.2025 folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Tätigkeiten an der Volkshochschule der Stadt Bottrop (vhs Bottrop) wird den freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten eine Vergütung gezahlt.

Den Dozentinnen und Dozenten ist es gestattet, das eigene Kursangebot frei zu kommunizieren und zu bewerben.

§ 2 Höhe der Honorare - Euro (EUR)

I.   an Grundhonorar:
      von 22,00 EUR bis 40,00 EUR
      pro Unterrichtseinheit (45 Minuten)

      Die Höhe des Grundhonorars wird vom Leiter der Volkshochschule auf Vorschlag
      des jeweiligen Fachbereichsleiters nach Qualifikation des Dozenten und den
      inhaltlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen an deren
      Unterrichtstätigkeit festgelegt.

II.  für besondere Veranstaltungen (z. B. Vorträge, mehrtägige Angebote,
      Lesungen, Podiumsdiskussionen, Forumsveranstaltungen, Exkursionen,
      Betriebsbesichtigungen)
      80,00 EUR bis 700,00 EUR je Tag

      Anfallende Reisekosten, für vorstehend exemplarisch genannte Veranstaltungen,
      werden für die Begleitperson der vhs Bottrop (Leitung) übernommen.

III.  an Ausfallhonoraren bei Kursen und Veranstaltungen:
       Bei rechtzeitiger Absage von Kursen und Veranstaltungen wird kein
       Ausfallhonorar gezahlt.
       Sollten Kurse oder Veranstaltungen kurzfristig, aus Gründen, die die
       Dozentinnen und Dozenten nicht zu verantworten hat, ausfallen, werden
       die tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

IV.  an Aufsichts- bzw. Begleithonorar:
       = maximal 20,00 EUR

V.   sonstige Honorare:
       Sonstige Honorare können im Einzelfall nach Zustimmung der Leitung
       der vhs Bottrop vereinbart werden.

Honorare aus Drittmitteln (z.B. BAMF) orientieren sich an der Empfehlung des 
Zuwendungsgebers.
In begründeten Ausnahmefällen kann, abweichend von I. und II., ein höheres Honorar vereinbart werden. Die Entscheidung trifft bis zum 2-fachen Satz des Höchsthonorars die Leitung der Volkshochschule. Über den 2-fachen Höchstsatz hinausgehende Honorare bedürfen der Zustimmung der Leitung des zuständigen Dezernats.

§ 3 Beendigung der Kurse

Die vhs Bottrop kann Kurse und Veranstaltungen ausfallen lassen, wenn die kalkulierte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn ein Grund vorliegt, den die vhs Bottrop nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen erfolgt keine Honorarzahlung an die Dozentinnen und Dozenten.

Wird ein Kurs nach dem ersten oder spätestens bis zum 3. Kurstag abgesetzt, haben die freiberuflich tätigen Dozierenden einen Anspruch auf das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden.

§ 4 Schriftliche Vereinbarung

Die Honorare sind stets schriftlich zu vereinbaren.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop vom 06. Dezember 2018 außer Kraft.